Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Werkstatt hat Ihnen grundsätzlich über § 280 BGB
den Schaden zu erstatten, den sie verschuldet hat. Ein Verschulden setzt voraus, dass die Werkstatt bei der Reparatur die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, also zumindest fahrlässig handelte. Die Werkstatt hat bei Reparaturarbeiten erhöhte Sorgsamkeitspflichten, da sie den größeren Sachverstand besitzt und in der Regel sämtliche Risiken vorsehen kann, auch bei sehr alten Fahrzeugen. Insofern würde ich nach Ihrer kurzen Schilderung zumindest Fahrlässigkeit des Mechanikers bejahen. Ein Verschulden wird im Übrigen gemäß § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB
gesetzlich vermutet und müsste von der Werkstatt widerlegt werden.
Ihr Schaden umfasst in diesem Fall die Kosten des Ersatzteils und auch angemessene Mietwagenkosten für den Zeitraum der Verzögerung der Reparatur aufgrund des vom Mechaniker verschuldeten Schadens am Fahrzeug. Auch die hierdurch erhöhten Kosten der Reparatur, also die Differenz zum ursprünglich vereinbarten Festpreis wird die Werkstatt übernehmen müssen. Insoweit ist grundsätzlich auch eine Aufrechnung der Ihnen entstandenen Kosten gegen die geltend gemachten Kosten für die Reparatur/Erneuerung möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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