Sehr geehrter Fragensteller,
basierend auf der Sachverhaltsschilderung "Man hätte den Zahnriemen gewechselt und alles wäre wieder gut gewesen, da allerdings mein Auto nicht ordnungsgemäß angeschleppt wurde von der anderen Werkstatt, haben die meinen ganzen Motor geschrottet.
Die Ventile sind nicht nur verbogen, sondern abgebrochen und das Ventil steckt sogar im Kolben. Durch Aussage des Meisters, kann das nur durch eine gewaltige Krafteinwirkung geschehen wie durch falsches Abschleppen.
Ende vom Lied, ich sitze jetzt auf einen Schaden von um die 3000 Euro, weile die erste Werkstatt falsch gehandelt hat." und der Aussage der Werkstatt dürfte auch im Streitfall vor Gericht der Beweis gelingen und die Werkstatt nach § 280 BGB
schadensersatzpflichtig sein.
Anbei mein Angebot für die außergerichtliche Bearbeitung des Falles.
Normalerweise hat man eine dreimonatige Wartepflicht in einer Rechtsschutzversicherung. Zudem werden Fälle vor Vertragsschluss nicht übernommen, außer man würde einen erhöhten Prämienaufschlag akzeptieren.
Wenn man ohne Anwalt agieren will, muss man die Pflichtverletzung wie oben näher schildern. Den Verkäufer als Beweis benennen und per Einwurfeinschreiben eine Zahlungsfrist bis zum 4.12.19 setzen. Danach könnte man mit einer Klage und / oder einem gerichtlichen Mahnbescheid operieren.
Mit freundlichen Grüßen RA Saeger
Rückfrage vom Fragesteller
20.11.2019 | 17:34
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich würde Ihrem Angebot gerne nachkommen, allerdings fehlt noch die endgültige Rechnung der Werkstatt, da es sich bisher nur um einen geschätzten Betrag handelt. Einbau und die damit aufkommenden Kosten stehen noch aus.
Macht es da überhaupt Sinn jetzt schon das Schreiben ohne Rechnung aufzusetzen?
Falls ja, komme ich dann auf ihr Angebot zurück.
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.11.2019 | 17:36
Sehr geehrter Fragensteller,
klar. Das macht jetzt schon Sinn. Man verlangt dann zuerst einmal die "Anerkenntnis der vollständigen Einstandspflicht dem Grunde nach".
Den konkreten Betrag reicht man dann später nach.
Würde mich über Ihren Auftrag freuen.
MfG RA Saeger