Lieber Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Eine Haftung der Werkstatt für die Schäden Ihres Motorrads kommt nur dann in Betracht, wenn dieser eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. In Betracht kommt hier eine Nebenpflichtverletzung dahingehend, dass diese den vorgesehenen Abstellplatz nicht ordnungsgemäß gesichert bzw. geprüft haben. Die Werkstatt hat die vertragliche Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass die zum Abstellen vorgesehenen Betonplätze so stabil sind, dass ein Fahrzeug dort dauerhaft stehen kann.
Entscheidend für die Frage der Haftung, dürfte vorliegend die Frage sein, ob Sie Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß auf dem Beton oder nicht ordnungsgemäß teilweise auf dem Rasen abgestellt haben.
Nach Ihrer Schilderung stand das Motorrad vermutlich nicht wie vorgesehen auf den Betonteilen, sondern wenn auch teilweise auf dem Rasen. Aus diesem Grund dürfte Sie in einem solchen Fall die alleinige Verantwortung treffen. Aufgrund des Gewichts des Fahrzeugs ist davon auszugehen, dass dieses umkippen kann, solange sie es auf der Stütze teilweise im Rasen abstellen.
Die Werkstatt dürfte sich darauf berufen, dass offensichtlich ausschließlich die Betonteile zum Abstellen der Fahrzeuge gedacht waren und gerade nicht ein teilweises Abstellen der Stütze auf dem Rasen. Insofern kann in diesem Fall der Werkstatt bereits keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden, da nicht das dafür vorgesehene Betonteil fehlerhaft war oder eingesunken ist, sondern Sie Ihr Fahrzeug nicht ordnungsgemäß auf diesem abgestellt haben.
Sollten Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich nicht auf dem Betonteil sondern wenn auch teilweise daneben auf dem Rasen abgestellt haben, haben Sie daher keinen Anspruch gegenüber der Werkstatt. Ich sehe auch keine besondere Hinweispflicht der Werkstatt Ihnen gegenüber darauf hinzuweisen, dass Sie Ihr Fahrzeug aussschließlich auf dem Beton abstellen dürfen. Dies dürfte für Sie als Fahrzeugführer offensichtlich gewesen sein.
Anders wäre die Situation jedoch zu beurteilen, wenn Sie Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß wie vorgesehen auf dem Betonteil abgestellt hätten und dieses nachgegeben hätte oder beispielsweise in Folge eines Aufweichens des Bodens schräg eingesunken wäre. Dann würde die Werkstatt haften und wäre Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig.
Ich empfehle Ihnen daher in jedem Fall die Fotos zu sichten, die die Werkstatt vom Abstellort gemacht hat. Sollten Sie darauf erkennen, dass das Betonteil schief eingesunken oder sonst irgendwie beschädigt oder verrutscht ist, könnten Ihnen Ansprüche gegen die Werkstatt zustehen. Ist jedoch zu erkennen, dass die Betonteile nach wie vor gerade und stabil im Boden liegen, spricht viel dafür, dass das Motorrad teilweise auf dem Rasen und nicht wie vorgesehen auf dem Beton abgestellt wurde. In diesem Fall dürften Sie auf den Kosten sitzen bleiben.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Gesamteinschätzung mitgeben zu können und hoffe dennoch, Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben. Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie einfach die kostenlose Nachfragefunktion
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Patrick Zobel
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