Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie sollten der Werkstatt schriftlich unter Zugangsnachweis eine Frist zur Fertigstellung der Reparatur setzen. Das Gesetz sieht hierfür keine bestimmte Frist vor, sondern stellt darauf ab, dass es sich um eine „angemessene" Frist handeln muss. Wie lange eine Frist sein muss, um angemessen zu sein, richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Es dürfte hier wohl davon auszugehen sein, dass eine abschließende Frist von 7-10 Tagen angemessen und ausreichend ist.
Sollte die Werkstatt innerhalb dieser Frist Ihr Kfz nicht fertig gestellt haben, so können Sie einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Herausgabe beauftragen. Dessen Kosten sind sodann von der Werkstatt zu ersetzen. Ebenfalls haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz, zum Beispiel auf den Ersatz der Kosten für die gegebenenfalls erfolgte Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.
Ich hoffe, meine Ausführungen waren für Sie hilfreich. Bei Unklarheiten benutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
7. Oktober 2015
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18:01
Antwort
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