In dem geschilderten Fall ist zu unterscheiden:
Ist das von ihnen beauftragte Werk mangelhaft (Scheibenaustausch) , so gilt, dass dem Unternehmer das Recht zur Nachbesserung eingeräumt werden muss. Erst nach dem 2. erfolglosen Versuch gilt es als fehlgeschlagen.
Ist ein nicht mit dem Werkvertrag zusammenhängender Schaden verursacht, so haben SIe einen Anspruch aus Nebenvertragspflichtverletzung und ggf. Delikt, für die § 249 BGB
die Vorgaben gibt:
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Sie könnten also tatsächlich den Geldbetrag zur qualifizierten Reperatur des Schadens verlangen, doch sehe ich in ihrem Fall einen Zusammenhang zwischen Schaden und Werksauftrag dergestelt, dass das Werk nicht ordnungsgemäß erbracht worden ist. Somit müssten Sie also leider zunächst den Unternehmer zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung auffordern. Dies beinhaltet ggf. auch die Neulackierung; wird der Austausch nicht ordnungsgemä vorgenommen und nur ein Lackstift verwendet, wäre die Nachbesserung wohlmöglich als fehlgeschlagen zu werten.
Sie könnten die Werkstatt schriftlich, mit Nachweis, zur fachgerechten Nachbesserung auffordern, unter Schilderung der nötigen Schritte ( also dasjenige, was nach allgemeiner Verkehrsauffassung zur vernünftigen Reperatur notwenidg ist ). Will die Werkstatt das von vorn herein nicht so durchführen, wie Sie es wollen, könnte man annehmen, dass die Nacherfüllung verweigert wird; dann erst können Sie die ganze Reperatur auf Kosten der Werkstatt woanders vornehmen lassen.
Ein Anspruch auf Neulackierung alleine käme wohl nur in Betracht, wenn die Scheibe "nicht wieder raus gehört", wie Sie schreiben, sondern nur Randschäden beseitigt werden üssten. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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