Sehr geehrte Fragenstellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten möchte.
Bei einem Werkvertrag richten sich Ihre Rechte bei Mängeln nach
§ 634 BGB
.
Dieser lautet:
"Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636,323 und §§ 326 Abs.5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4. nach den §§ 636,280,281,283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."
Diese Rechte stehen Ihnen nur zu, wenn Sie bei Abnahme den Mangel nicht gekannt haben oder falls Sie ihn gekannt haben, sich die Gewährleistungsrechte vorbehalten haben.
Ihre Rechte dürfen ferner nicht ausgeschlossen oder beschränkt worden sein. Prüfen Sie diesbezüglich Ihren Vertrag.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden,kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
Die Werkstatt ist zur mangelfreien Reparatur verpflichtet.
Sie sollten der Werkstatt bzgl. der eigentlichen Reparatur zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung(sog. Nacherfüllung) setzen. Die Rechte auf Selbstvornahme,Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz haben Sie nämlich grundsätzlich erst, wenn die gesetze Frist fruchtlos verstrichen ist.
Die Länge der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist so zu bemessen, das der Unternehmer die Nacherfüllung rechtzeitig vornehmen kann. Sollte die von Ihnen gesetzte Frist zu kurz sein, wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. I.d.R. werden Fristen von 1 Woche bis 1 Monat als angemessen angesehen.
Die Mängel sollten Sie in dieser Erklärung genau bezeichnen. Es reicht jedoch aus, wenn Sie die Mangelerscheinungen (Symptome)an bestimmten Stellen hinreichend genau bezeichnen.
In diesem Zusammenhang kann es nützlich sein, wenn die zweite Werkstatt Ihnen bei der Beschreibung des Mangels behilflich ist.
Für einen Schadensersatzanspruch ist neben der Mangelhaftigkeit des Werks notwendig, dass der Unternehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das setzt Verschulden voraus.
Wenn es Probleme mit der Mängelbeseitigung und dem Schadensersatz geben sollte, können Sie die Schiedsstelle für das Kfz-Handwerk anrufen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Werkstatt Mitglied der Kfz-Innung ist. Sehr oft kommt es dann zu einvernehmlichen Lösungen.
Im übrigen können Sie Ihre Rechte natürlich gerichtlich geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
A.Krenkel
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 15.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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