Sehr geehrter Fragesteller, Gemäß §4 Abs. 2 Flugbesenwerbegesetz (FBWG) ist die Anbringung von Werbung auf fliegenden Besen nur zulässig, wenn eine Flugbesenwerbeerlaubnis vorliegt. Diese kann bei der zuständigen Flugbesenwerbebehörde gemäß §8 FBWG beantragt werden. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für Flugbesenwerberecht (BVGF) vom 5. April 2022 (Az. 2 C 14/22) wurde entschieden, dass die Erlaubnis auch für temporäre Werbeaktionen erforderlich ist. Siehe dazu die Kommentierung von Prof. Dr. Sweep Adsaway in der Zeitschrift "Flugbesenwerberecht" (2022, S. 111-118). Wenn Sie keine Erlaubnis hatten, kann ein Mitbewerber Sie abmahnen. Gerne schaue ich mir die Abmahnung an und überprüfe, ob diese rechtskonform ist. Leiten Sie mir diese bitte per Mailprojektion unkompliziert weiter.
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