Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundätzlich ist Werbung auch gegenüber Unternehmen erlaubt. Diese darf jedoch nicht zu einer "unzumutbaren Belästigung" führen.
Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:
1.
Post-Werbung:
Ein generelles Verbot der Briefwerbung existiert nicht. Vielmehr stellen die Postwurfsendungen nur eine geringe "Belästigung" für den Einzelnen dar. Sie sind daher grundsätzlich erlaubt. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob der Empfänger namentlich bekannt (Briefwerbung) oder unbekannt (Postwurfsendungen) ist.
Untersagt der Empfänger allerdings die Zusendung oder hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er keine Werbung empfangen möchte (Aufkleber: "Keine Werbung"), dann ist diese Art der Werbung unzulässig.
2.
Telefonwerbung:
Bei der Telefonwerbung ist zwischen einer ausdrücklichen Einwilligung und einer mutmaßlichen Einwilligung zu unterscheiden.
Die ausdrückliche Einwilligung setzt voraus, dass der Angerufene direkt um einen Anruf zum Zwecke der Werbung gebeten hat. Dies kann auch im Rahmen von Verträgen geschehen sein, bei denen der Kunde sein Einverständnis erklärt oder seine Telefonnummer mitgeteilt hat. (das sog. "Kleingedruckte")
Eine mutmaßliche Einwilligung liegt vor, wenn "aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anrufenden vermutet werden kann". Dabei reicht es nicht aus, dass Unternehmer generell mit Anrufen rechnen müssen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, aus denen der Anrufende schlussfolgern kann, dass der Angerufene derzeit Bedarf an Waren oder Dienstleistungen des Anrufers hat. Dies kann sich zB aus vorangegangenen Geschäftsbeziehungen ergeben.
Auch hier gilt: Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Werbung, so ist diese Art des Direktmarketing unzulässig.
3.
E-Mail / Fax:
Voraussetzung für die Zulässigkeit von E-Mail- oder Fax-Werbung ist die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Andernfalls ist diese Art der Werbung stets unzulässig.
Dies gilt für die E-Mail-Werbung nicht, wenn
- der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren oder Dienstleistungen die Mail-Adresse vom Kunden erhalten hat.
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat
und
- der Kunde deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann
(§ 7 Abs. 3 UWG
)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tommy Kujus, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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