Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einem Mehrfamilienhaus ist es leider häufig die Regel, dass sich ein(e) Mitbewohner(in) zur "Oberaufsicht" ( einen anderen, älteren Begriff verkneife ich mir lieber) aufspielt - lassen Sie sich davon nicht beeindrucken:
Nein; das Anbringen eines solchen Schildes kann nicht untersagt werden.
Wie Sie selbst erkannt haben, ist Ihr Persönlichkeitsrecht betroffen, wenn Sie mit unerwünschter Werbung gegegen Ihren Willen "zugemüllt" werden. Und dieses Recht ist höher zu bewerten, als die Schönheitsvorstellung der einzelnen Mitbewohnerin, die ja noch nicht einmal gegen den Inhalt etwas hat.
Ein solches Schild kann nur dann untersagt werden, wenn es die Rechte der Mitbewohner in UNZUMUTBARER Weise beeinträchtigt - und davon ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht auszugehen.
Eine gesetzliche Regelung zur Größe oder Erscheinungsbild eines solchen Schildes gibt es nicht. Die Grenze ist immer dort zu sehen, wo eben in unzulässigerweise in Rechte Dritter eingegriffen wird - und das ist hier nicht der Fall, da eben nicht in unzumutbarer Weise diese Rechte Dritter tangiert werden.
Der Begriff "Verschandelung" wird in dieser Form noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, so dass Sie wegen des Textes erfolgreich nichts werden unternehmen können.
Ob die Hausordnung es allerdings überhaupt erlaubt, das Treppenhaus mit Zetteln zu bekleben, wäre sicherlich eine interessant zu beurteilende weitere Frage - ich kann mit nicht vorstellen, dass eine Hausordnung so etwas zulässt; dazu müsste das aber weitergehend geprüft werden.
ABER: Wenn Sie nun weiter darauf eingehen, werden Sie dieser Mitbewohnerin doch nur genau die Plattform bieten, die sie offenbar wünscht. Es wird sich ein "Kleinkrieg" entwickeln, wobei eben solche Mitbewohner genau für solche "Kleinkriege" überhaupt noch leben. Daher ist es manchmal bestimmt sinmnvoller, so etwas zu ignorieren.
Hinsichtlich der Werbung selbst gilt weiter die Grundregel, dass Jeder, der Werbung trotz eines solchen Verbotsschildes einwirft, bzw. seine Werbung einwerfen lässt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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