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Werbung auf Homepage während der Inso

24. Mai 2007 15:09 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


11:11

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich seit 3.5 Jahren in der Regelinsolvenz (ich war Selbsthaftender Unternehmer mit mehreren Angestellen). Die
Insolvenz ist noch nicht abgeschlossen, aber ich soll in Kürze in die Wohlverhaltensperiode eintreten.

Ich habe eine recht gut besuchte private Homepage und möchte dort Werbung schalten (Google Adsense). Realistisch erwartet wird als
Erlös ein kleines Taschengeld (wahrscheinlich detulich unter 100 EUR pro Monat).

Da ich die Kindererziehung übernommen habe, existieren keine weiteren Einkünfte.

Hierzu habe ich folgende Fragen:

1) Darf ich in der (bald eintretenden) Wohlverhaltensperiode ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters eine solche Tätigkeit aufnehmen?

2) Wird für diese Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung benötigt oder reicht die Angabe der Einnahmen in der Steuererklärung?


.
Ich habe gehört, bei Selbstständigen kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Umständen einen Betrag pfänden, der über die
tatsächlichen Erlöse hinausgeht.

3) Wie rechnet der Insolvenzverwalter mir die Einnahmen an?


Da ich durch meine Insolvenz nicht mehr bieten kann, hoffe ich, dass die Fragen für diesen Betrag einfach genug sind..... Vielen Dank.

24. Mai 2007 | 16:04

Antwort

von


(99)
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: https://www.pi-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Sie können eine solche Tätigkeit ohne Zustimmung des Insolvcenzverwalters. Dieser hat ja nur die Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen, nicht über Ihre Person. Sobald allerdings Einnahmen durch diese Tätigkeit erzielt werden, tritt eine Änderung in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ein, die Sie dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzeigen sollten.

2. Einen Gewerbschein und auch die Eintragung als Kaufnann in das Handelsregister halte ich für entbehrlich, weil einzig die entgeltliche Zurverfügung-Stellung von Werbefläche auf Ihrer HP noch kein Gewerbe begründet. Die von Ihnen erzielten Einkünfte müssen aber dennoch versteuert werden. Hierfür sollten Sie sich bei dem für Sie zuständigen Finanzamt eine Steuernummer besorgen.

3. Es gelten für Selbständige letztendlich die gleichen Pfändungsfreigrenzen wie bei Arbeitnehmern, also für einen Alleinstehenden ohne Kinder 990,00 € aktuell, bei Ihnen entsprechend mehr. Alles, was darüber hinaus geht, und eventuelle Steuerersattungen sind abzuführen. Problematisch ist bei Selbständigen lediglich die Gewinn ermittlung. Insoweit ist es grundsätzlich ratsam für jeden Monat eine Gewinnermittlung zu machen, und dem Insolvenzverwalter zu überreichen. Aber bei Ihren erwarteten Einkünften ist selbst dies entbehrlich, weil Sie meilenweit von den Pfändungsfreigrenzen entfernt sind.
Also reicht es, wenn Sie dem Verwalter die monatliche Einkünfte mitteilen.

Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2007 | 10:34

Sehr geehrter Herr Inhestern,

da ich viel bei FeA mitlese, ist mir folgende Aussage von einem Ihrer Kollegen aufgefallen:

Zitat:
"Sobald Sie Werbung auf Ihrer Homepage geschaltet haben, haben Sie automatisch Einnahmen aus Gewerbe und werden damit für das
Finanzamt interessant und müssen dies folglich dort anmelden. Auch betreiben Sie damit ein Gewerbe und müssen dies bei dem
Gewerbeamt anmelden."

Eine ähnliche Aussage bezüglich einer notwendigen Gewerbeanmeldung in diesem Fall habe ich bereits vor einigen Monaten schon in diesem Forum gelesen.

Um ganz sicher zu gehen, frage ich daher noch einmal nach:

Es drohen keinerlei Konsequenzen oder Probleme, wenn ich die Einnahmen aus Werbung auf einer privaten HP dem Finanzamt zwar
angebe, aber kein Gewerbe anmelde?

Ich danke für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2007 | 11:11

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Um jeglichen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen sollten Sie ein Gewerbeanmeldungsversuch starten für Werbung auf der HP. Es ist aber zu differenzieren:

Wenn Sie nur einen Auftraggeber haben, nämlich Google, dann liegt für Sie kein Gewerbe vor, eine Anmeldung dürfte aus diesem Grund fehlschlagen.

Haben Sie dagegen mehrere Auftraggebner, liegt ein Gewerbe vor, eine Anmeldung dürfte Erfolg haben.

Auf diese Weise sind Sie jedenfalls enthaftet.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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30159 Hannover
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