Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Handelt es sich um einen wechselseitige Verfügung ist Ihre Mutter grundsätzlich nach dem Tod Ihres Vaters an die getroffenen Verfügungen gebunden. Eine einseitige Lösung hiervon ist ohne weiteres nicht möglich.
Entscheidend ist hierbei jedoch, wie das Testament ausgestaltet ist. Daher kann eine abschließende Beratung nur an Hand des Testamentstextes vorgenommen werden, so dass hier auf eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin unter Vorlage der relevanten Dokumente zurückzugreifen wäre.
Unter Umstände bestünde die Möglichkeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das Testament durch die Mutter in analoger Anwendung der §§ 2281
ff., 2078
, 2079 BGB
anzufechten, wenn die Eltern in der irrigen Annahme handelten, im Altern im gleichen Maße durch beide Söhne betreut zu werden (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 708
). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann an dieser Stelle jedoch nicht beurteilt werden.
Handelt es sich bei Ihrer Mutter jedoch um einen Vollerben, was durch Testamentsauslegung zu ermitteln wäre, hätte Sie die Möglichkeit, über das gesamte Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen.
Jedoch hat Ihr Bruder im Erbfall die Möglichkeit, die lebzeitigen Verfügungen hinsichtlich einer eventuellen Unzulässigkeit oder Benachteiligung auf deren Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.
Daher rate ich Ihnen, sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens anwaltlich beraten zu lassen.
---
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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