Sehr geehrte Fragstellerin,
gemäß § 1687b hat der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes.
Bei Gefahr in Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Das Zeungis sollte allerdings von Ihnen unterschrieben werden. Wenn Sie damit einverstanden sind, sehe ich keine Hinderungsgründe, weshalb nicht Ihr Ehegatte die Kinder zum Führerschein begleitet, sie sollten ihr Einverständnis allerdings gegenüber der jeweiligen Stelle schriftlich mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Rechtsanwältin
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