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Wer bezahlt meine Anwaltskosten, wenn die Gegenseite erst Beschwerde einlegt und nach

15. Februar 2007 13:22 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Ich kämpfte um das Sorgerecht für meinen Sohn.Man gab mir das Aufenthaltsbestimmungsrecht, womit ich auch zufrieden war.
Die Gegenseite, die Mutter, legte Beschwerde ein, sodas wieder erneute Anwaltskosten für mich entstanden.
Nach ca. 6 Monaten nahm Sie die Beschwerde aber wieder zurück, nachdem Ihr Anwalt sein Mandat niederlegte und Sie warscheinlich einsah, das Sie keine Chance hat.
Muss Sie nicht meine Anwaltskosten bezahlen für den 2. Teil als Sie in Beschwerde ging? Die wären ja schließlich nicht entstanden, wenn Sie sich mit dem 1. Urteil zufrieden gegeben hätte.
m.f.G.
A.S.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Über die Kostentragungspflicht wird das Gericht zu entscheiden haben. Ihre Kosten können nach Billigkeit der Gegenseite auferlegt werden. Sie sind der Gegenseite aufzuerlegen, wenn ein unbegründetes Rechtsmittel eingelegt wurde oder grobes Verschulden vorliegt. (vergl. § 13 a FGG ).

Beispielsweise genügt die Rücknahme eines Antrages vor dem Amtsgericht nach einem Beschluss des OLG Naumburg, vom 27.03.2000, 3 WF 35/00 dieser Vorschrift nicht, weshalb hier keine Kostenerstattung vorgenommen werden soll.

Wie dies in Ihrem Fall zu bewerten sein wird, wird der Kollege Ihnen sicherlich genau darlegen.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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