Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal war der Sorgerechtsantrag scheinbar der "Opener", das Kind zu sehen, es wäre von Anfang an auf Seiten des Vaters besser gewesen, nur einen Umgangsantrag zu stellen.
Richtig ist jedenfalls, dass bei einer guten Kommunikation zwischen den Beteiligten auch das gemeinsame Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, dagegen hat man wenig Chancen.
Somit war es schon richtig, dass Sie in den Termin mit der Anwältin gegangen sind.
Im Familienrecht werden jedoch i.d.R. die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder zahlt seinen Anwalt selber.
Zu den Gebühren:
Der Verfahrenswert, wonach sich das bemisst, beträgt 3000 EUR (gesetzlich geregelt), d.h. die Verfahrensgebühr (1,3) beträgt 241,20 € netto, die Gebühr für den Termin (1,2) (Sie wollten ja, dass die Anwältin mitkommt und das kostet eben auch, da sie sich ja hierfür Zeit nimmt) 261,30 € netto, zzgl. Auslagen von 20 EUR.
Bei einem Vergleich kommen noch 201 EUR hinzu (hier ja beim Umgangsverfahren).
Grundsätzlich müssen Anwälte nach herrschender Rechtsprechung darüber aufklären, dass nach RVG abgerechnet wird. Die Höhe kann oftmals vorher nicht vorhergesagt werden, da Vergleiche oft nicht absehbar sind. Daher musste sie nicht darüber aufklären, welche Höhe genau auf Sie zukommt.
Inwieweit der Umgang beim Sorgerecht "mitgeregelt" wurde oder aber ein extra Verfahren ist, ergibt sich aus dem Protokoll. Wenn es 2 Verfahren waren, dann wurde 2 mal aufgerufen und es sind 2 Protokolle und 2 verschiedene Aktenzeichen.
Wurde alles in einem mitverhandelt, so entsteht nicht für 2 Verfahren eine volle Gebühr.
Hier tragen sie bitte nochmal näher vor.
Und zu der Mandatierung haben Sie noch nicht ausreichend vorgetragen.
Die Anwältin hat aber Sie auch noch auf Verfahrenskostenhilfe hingewiesen. Da Sie das nicht wollten, müssen Sie nun die Kosten tragen - spätestens da hätten Sie allerdings auch um eine Probeabrechnung bitten können. Leider haben Sie dies nicht getan.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend, sehr geehrte Frau Seiter,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und Ihre Nachfragen, die ich zuerst beantworten möchte.
Hier die Eckdaten:
1. ich habe eine Vollmacht in Sachen Sorgerecht erteilt.
2. Im Protokoll steht unter beschlossen und verkündet: Der Verfahrenswert wird auf 3000€ festgesetzt. Die Vereinbarung übersteigt diesen Wert um weitere 3000€.
Es ist ein Aktenzeichen, einmal aufgerufen worden und es gibt nur das eine Protokoll.
3. auf die Prozeßkostenhilfe hat mich die Anwältin leider nicht hingewiesen, sie hat auch nichts dazu erklärt, sondern mir nur auf meine Bitte hin den Antrag ausgehändigt.
4. in der Rechnung sind folgende Dinge aufgeführt:
- Gegenstandswert 3000€
1,3 Verfahrensgebühr §13 RVG
, Nr. 3100 VV RVG 261,30€
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung §13 RVG
, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 160,80€
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG
, 1,3 aus Wert 6000€ berücksichtigt
- Gegenstandswert 6000€
1,2 Termingebühr §13 RVG
, Nr. 3104 VV RVG 424,80€
- Gegenstandswert 3000€
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren §13 RVG
, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 201,00€
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG
, Nr. 1000 VV RVG 301,50€
Obergrenze §15 Abs.3 RVG
1,5 aus Wert 6000€ berücksichtigt
- insgesamt 1369, 40€ plus die 20,00€ Pauschale und plus 260,19€ MwSt. Summe 1629,59€
(statt vorher angekündigter 660€) Es deckt sich auch, aus für mich nicht ersichtlichen Gründen, nicht mit den von Ihnen oben genannten Gebühren.
Sehr geehrte Frau Seiter, da ich der Vergütungsrechnung schriftlich widersprechen muß, würden Sie mir am meisten mit ein paar Formulierungen (dies und das kann nicht abgerechnet werden, weil dies und das so und so ist oder so ähnlich) helfen, die ich dann in einem Anschreiben verwenden darf.
Vielen Dank für Ihr Wissen und Ihre Mühe, mit freundlichen Grüßen
Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.
Leider haben Sie keine Emailadresse angegeben, da war ich zu vorschnell, bitte mailen Sie mir die Rechnung auf info (at) drseiter.de, da ich das schlecht oben lesen kann (es verzieht sich alles).