Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:
Grundsätzlich geht eine testamentarische Verfügung der gesetzlichen Erbfolge vor. Schlägt ein testamentarischer Erbe das Erbe aus und sind in dem Testament keine Ersatzerben genannt, greift wiederum die gesetzliche Erbfolge, insofern sind Ihre Bedenken wegen der beabsichtigten Ausschlagung begründet.
Zunächst ist zu sagen, dass Sie die Briefe auf jeden Fall beim Nachlassgericht einreichen sollen bzw. müssen. Jedem dem ein Testament vorliegt muss dieses abliefern. Allerdings müsste zunächst überprüftt werden, ob die Briefe formwirksame Testamente darstellen, was durchaus möglich ist, da auch ein Brief eine testamentarische Verfügung darstellen kann wenn die Formvoraussetzungen wie die eigenhändige Schrift und Unterschrift gewahrt worden sind und der Inhalt eine letztwillige Verfügung enthält. In einem zweiten Schritt müsste für die einzelnen Briefe geprüft werden, ob er testamentarische Verfügungen erhält und falls ja, ob es sich um Erbeinsetzungen oder Vermächtniseinsetzungen handelt. Letztlich müsste dann anhand der Chronologie geprüft werden, welche dieser Verfügungen denn noch gilt, da mit jedem Testament ältere Verfügungen aufgehoben werden können.
Da insbesondere die Auslegung der Briefe als testamentarische Verfügung einiges an Erfahrung und erbrechtlicher Kenntnis verlangt, sollten Sie dies anwaltlich überprüfen lassen.
Gerne stehe auch ich Ihnen zur Verfügung. Gerne können Sie mich unverbindlich per E-Mail unter Haberbosch@erbfall.eu kontaktieren und mir wenn möglich bereits die Briefe und das eigentliche Testament zukommen lassen. Ich werde Ihnen dann zunächst unverbindlich ein Kostenangebot zur Prüfung der Unterlagen unterbreiten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen ebenfalls unter dieser E-Mail-Adresse zur Verfügung.
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