Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihnen steht ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB
zu. Dieser Anspruch richtet sich allein nach Ihrer Lebensstellung und natürlich nach der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters.
Nach Ihren Angaben wird auf ihrer Seite das Einkommen in höhe von 1.300,00 EUR berücksichtigt und das Erziehungsgeld in Höhe von 130,00 EUR ( 430,00 EUR - 300,00 EUR.)
Es könnte sich hier ein Anspruch in Höhe von ca. 300,00 EUR ergeben könnte.
Dieses stellt eine grobe Schätzung dar, da das Einkommen des Kindesvaters genau berechnet werden muss. Unter Umständen sind vom Nettoeinkomen noch Abzüge vorzunehmen.
Hinsichtlich des Erziehungsgseldes sollten Sie Rücksprache nehmen. Anhand Ihrer Angaben, könnte es sein, dass eine Herabsetzung erfolgt. Dazu muss aber genau geprüft werden, auf welcher Grundlage die Einkommensberechnung für den Bezug des Erziehungsgeldes erfolgt ist.
Eine Einkommensverringerung beim Kindesvater könnte natürlich möglich sein. Eine einfache Gehaltsreduzierung müssen Sie auch nicht hinnehmen. Wird eine solche vorgenommen, muss dieses schon genau begründet werden und auch nachgewiesn werden, warum diese erforderlich ist. Kann der Kindesvater dieses nicht, bleibt die Reduzierung unberücksichtigt.
Hinsichtlich des Umgangsrechtes sind in der Tat die von Ihnen genannten Wochenenden, 14-tägig, üblich. Hier könnte allenfalls wegen des Alters des Kindes daran geacht werden, zunächst von Übernachtungen abzusehen. Letztendlich wird es aber auf das Wohl des Kindes ankommen, was angemessen ist und was nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rehchtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich muss leider noch mal nachfragen. Die Berechnung des Unterhaltes ist mir nicht ganz klar. Könnten Sie mir das bitte genauer erläutern bzw. nachvollziehbar berechnen?:
Anrechnung des Erziehungsgeldes: 430 EUR abzgl. 300 EUR Woher kommen die 300 EUR?
Wie kommen Sie auf den Unterhaltsanspruch von 300 EUR?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrte Ratsuchende,
offensichtlich ist es zu einem Missverständis gekommen.
Hinsichtlich des Erziehungsgeldes und Ihrer Nachfrage vermute ich, dass sich der Bezug der 430,00 EUR auf den gesamten Zeitraum bezieht. In diesem Fall findet keine Anrechnung statt.
Meine Beantwortung ging von dem monatlichen Bezug der 430,00 EUR aus. Dann wird von den Gerichten teilweise der 300,00 EUR (Eriehungsgseld nach BErzGG) übersteigende Betrag angerechnet und zwar im Rahmen der Billigkeitserwägung.
Aber auch ohne die Anrechnung stellt sich die Berechnung wie folgt dar:
Ihr Unterhaltsanspruch ist nach oben begrenzt durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz. Es wäre gesondert zu ermitteln, was Ihnen und dem Kindesvater während des Zusammenlebens zur Verfügung gestanden hat.
Das genaue unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Kindesvaters ist nicht bekannt. In vergleichbaren Fällen, kommt es noch von Abzügen. Dazu gehört z.B. die Krankenversicherung. Unter Umständen kommt es auch noch zu Abzügen für die Wohnung. Auf der anderen Seite wären bei dem Kindesvater Beträge für den sogannnten Wohnvorteil hinzurechnen.
Ich kann die Begrenzung wegen des Halbteilungsgrundsatz nur schätzen. Ich gehe von ca. 1.600,00 EUR aus. Sie verfügen selber über 1.300,00 EUR, so dass sich ganz grob die 300,00 EUR ergeben.
Ich muss Sie aber nochmals darauf hinweisen, dass diese Auskunft eine genaue Berechnung nicht ersetzen kann. Im Gegenteil, diese Berechnung ist unerlässlich.
Unter Umständen ist der Anspruch noch geringer. Ist das Einkommen des Kindesvaters aber vielleicht doch noch höher und meine Schätzungen sind nicht ganz zutreffend, könnte der Anspruch auch höher sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle