Sehr geehrter Ratsuchender,
in den meisten Fällen wird der noch offene Urlaub innerhalb der Kündigungsfrist gewährt. Ist dies nicht möglich, weil z.B. die Kündigungsfrist nicht ausreicht oder die Urlaubsgewährung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, so bleibt nach Ablauf der Kündigungsfrist ein Restanspruch bestehen. In diesem Falle muss der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch abgelten, also bezahlen.
Dies hat insoweit Auswirkung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld, als dass Urlaub seiner Natur nach bezahlte Arbeitsfreistellung ist. Durch die Abgeltung des Urlaubs erhalten Sie damit praktisch für die Zeit vom 01.04. bis 15.04. Arbeitsentgelt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt aber erst dann, wenn der Anspruch auf Arbeitsentgelt endet.
Aus diesem Grunde wird Ihnen bei Ihrem Anspruch die Urlaubsabgeltung dergestalt angerechnet, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Urlaubsabgeltung ruht. Dies ist so in § 143 Absatz 2 SGB III
ausdrücklich geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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