Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sollte sich Ihr Ehemann von Ihnen trennen, können Sie grundsätzlich zweierlei verlangen: zum einen Kindesunterhalt für Ihr gemeinsames Kind und zum anderen Trennungsunterhalt für sich.
Der Kindesunterhalt bemisst sich anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle. Hierbei hängt die Höhe des Kindesunterhalts von zwei Faktoren ab, nämlich einerseits vom Alter des Kindes und andererseits vom Einkommen Ihres Mannes. Bei einem Einkommen nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Abzüge von bis zu 1.500 € hätte Ihr Mann für das 13 Monate alte Kind z.B. Unterhalt i.H.v. 317 € zu leisten. Bei einem höheren Einkommen von bis zu 1.900 € beträgt der Unterhalt 333 €, bei einem Einkommen von bis zu 2.300 € beträgt er 349 €, bei einem Einkommen von bis zu 2.700 € beträgt er 365 €, bei einem Einkommen von bis zu 3.100 € beträgt er 381 €, bei einem Einkommen von bis zu 3.500 € beträgt er 406 €, bei einem Einkommen von bis zu 3.900 € beträgt er 432 €, bei einem Einkommen von bis zu 4.300 € beträgt er 457 €, bei einem Einkommen von bis zu 4.700 € beträgt er 482 €, bei einem Einkommen von bis zu 5.100 € beträgt er 508 €. Der diesbezügliche Selbstbehalt beträgt bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 €.
Beim Trennungsunterhalt gibt es solch feste Bedarfssätze hingegen nicht. Hier gilt zunächst einmal, dass der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen für den Trennungszeitraum einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Ehegatten mit dem höheren Einkommen hat. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen. Bei der Berechnung gilt deshalb grundsätzlich der Halbteilungsgrundsatz, was bedeutet, dass jedem Ehegatten grds. die Hälfte des unterhaltsrechtlich relevanten Gesamteinkommens zusteht.
Hierzu folgendes Beispiel: Wenn Ihr Ehemann ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.600,- Euro hätte und Sie ein solches von 1.000,- Euro, dann hätten Sie beide zusammen 3.600,- Euro monatlich. Davon würde Ihnen die Hälfte zustehen, also 1.800,- Euro. Da Sie bei diesem Beispiel bereits 1.000,- Euro selbst verdienen würden, könnten Sie einen Unterhaltsbetrag i.H.v. 800 € verlangen. Der Begriff des bereinigten Nettoeinkommens bzw. des unterhaltsrelevanten Einkommens ist nicht identisch mit dem monatlichen Nettoeinkommen. Vielmehr werden vom Nettoeinkommen zum einen diverse Abzüge vorgenommen (z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, der vorrangig zu entrichtende Kindesunterhalt, Schulden etc.), andererseits können auch weitere Beträge hinzuzurechnen sein (etwa der Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie).
Hinsichtlich des Trennungsunterhalts gilt unabhängig von einer Erwerbstätigkeit ein Selbstbehalt von 1.050 €.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
12. Juni 2012
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20:45
Antwort
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