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18. Mai 2006 16:11 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Tochter, die bei Ihrer Mutter lebt, ist 18 Jahre alt und seit knapp 9 Monaten in Ausbildung als Industriemechanikerin (hat Realschulabschluss). Ich bezahle regelmäßig Unterhalt.

Jetzt erhielt ich ein Schreiben Ihrer Anwälte, in dem sie mir u. a. mitteilen lässt, dass sie beabsichtigt, nach Abschluss der Lehre (dauert noch ca. 2,5 Jahre) die Fachhochschulreife nachzumachen und sich dann in einem technischen Beruf weiter zu qualifizieren. Sie hofft, dass ich mit dem weiteren Werdegang einverstanden bin.

In dem Schreiben ist kein Termin für eine Rückantwort vermerkt.

Meine Fragen:

Bin ich verpflichtet, nach der abgeschlossenen Lehre meiner Tochter weiterhin Unterhalt zu bezahlen, wenn Sie wie beschrieben ihre Ausbildung weiter betreibt?

Was könnte passieren, wenn ich auf das Schreiben der Anwälte keine Antwort sende?

Wenn ich antworten muss, wie sollte die Formulierung lauten, damit ich mich nicht jetzt schon zu irgendetwas verpflichte?

Für die Antwort vielen Dank im Voraus!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen

Sie sind unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet nach der Lehre Ihrer Tochter weiterhin Unterhalt zu zahlen, wenn es sich um eine sog. Weiterbildung handelt. Dies setzt im Gegensatz zum Ausbildungswechsel eine abgeschlossene Berufsausbildung samt Abschluss voraus.
Diese Weiterbildung muss den Fähigkeiten und Neigungen Ihrer Tochter entsprechen. Davon gehe ich aus. Des Weiteren muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Ausbildungen bestehen.
grundsätzlich besteht kein Unterhaltsanspruch bei der Konstellation Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium.

Die Zahlung muss für Sie auch zumutbar sein.

Handelt es sich dagegen um eine Zweitausbildung müssen Sie keinen Unterhalt zahlen, wenn dem Kind eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung zuteil geworden ist. Wird die Zweitausbildung im Einvernehmen mit dem Elternteil aufgenommen, besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlung.

Im vorliegenden Fall ist eine Einstufung, ob eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung vorliegt, nicht genau festzustellen. Es kommt entscheidend darauf an, was Ihre Tochter nach dem Abschluss der Fachhochschulreife machen möchte. Da die gegenerischen Anwälte geschrieben haben, dass sie hoffentlich mit dem Werdegang einverstanden sind, könnte es sich auch um eine Zweitausbildung handeln.

Mir fehlen zur abschließenden Beurteilung nähere Informationen. Wenn Sie die Lehre wirklich abschließt, handelt es sich unzweifelhaft um Weiterbildung.

Ich würde Ihnen empfehlen, den Anwälten einen Brief zu schreiben und darin zu erklären, falls dies der Fall sein sollte, dass Sie mit dem Werdegang nicht einverstanden sind.
Auf jeden Fall wird Ihre Tochter einen eigenen Beitrag zum Unterhalt leisten müssen, wenn Sie die Lehre abgeschlossen hat.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine abweichende Beurteilung möglich ist.
Bei dieser Thematik handelt es sich um eine solch komplexe Materie, dass es für die Beurteilung gerade auf den konkreten Einzelfall ankommt.

Ich wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 19. Mai 2006 | 09:32

Sehr geehrte Frau Gerlach,

ich habe keine weiteren Angaben der Anwälte - nur die vorher beschriebenen. Was kann passieren, wenn ich auf dieses Äußerung gar nicht reagiere? Habe ich dann automatisch zugestimmt?

Ich verstehe nicht nicht: Konstellation Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium. Bedeutet dies, dass ich keinen Unterhalt zahlen müsste, wenn meine Tochter die Fachhochschulreife nachholen möchte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2006 | 12:12

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich gilt im Rechtsverkehr das Schweigen nur ausnahmsweise als Zustimmung. Um es jedoch auf keine Auseinandersetzung ankommen zu lassen, würde ich an Ihrer Stelle, falls Sie dagegen sind, dies auch zum Ausdruck bringen.

In vorgenannter Konstellation wird die Einheitlichkeit der Ausbildung abgelehnt, wenn das Kind nicht von vorneherein die Absicht hatte, die FOS zu besuchen und anschließend zu studieren.
Die erster Ausbildung ist mit Abschluß der Lehre vorbei. Die Kosten für diese Ausbildung hatten Sie ja dann übernommen. DAmit endet Ihre Unterhaltsverpflichtung.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin

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