Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Es handelt sich ersichtlich um eine Grunddienstbarkeit, die per Notarvertrag vereinbart und dann ins Grundbuch eingetragen wurde. Die insoweit bestehenden Rechte und Pflichten bestimmen sich nach §§ 1018
, 1019
, 1029 BGB
.
BGB § 1018
Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in
der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen
benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen
werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus
dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt
(Grunddienstbarkeit).
BGB § 1019
Vorteil des herrschenden Grundstücks
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung
des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß
hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
BGB § 1020
Schonende Ausübung
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des
Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der
Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in
ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es
erfordert.
Insbesondere gilt der Grundsatz der schonenden Ausübung. Allerdings kann danach nach meiner Auffassung leider nicht unmittelbar hergeleitet werden, dass der Nutzungsberechtigte den Weg ebenso unterhalten müsste(=Winterdienst). Vielmehr ergibt gerade die Sonderregelung nach § 1020 für Anlagen, wo eine Erhaltung explizit und verpflichtend geregelt ist, dass bei dem regelmäßigen Nutzungsrecht entsprechende Tätigkeiten nicht geschuldet sind.
Sie hätten daher diese Pflicht ausdrücklich bei der vertraglichen Vereinbarung mitregeln müssen. Da Sie allerdings auch die Unterhaltskosten hälftig geregelt haben, sollte sich (zumindest im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung) nach dem Geist des Vertrages unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine entsprechende Mitwirkungspflicht (wenigstens teilweise) ergeben. Dies zumal deswegen, weil der Nachbar ja den Weg ebenso nutzt. Sollte der Nachbar dem nicht folgen, sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Durchsetzung ggf. beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Lösung geholfen zu haben. Ich stehe für Rückfragen im Rahmen der Nachfragemöglichkeit zur Verfügung. Ist eine Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 03.01.06
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Da sich für mich als Eigentümer nach der derzeitigen Lage eine Räumpflicht ergibt: In welchem zeitlichen Rahmen ist nach Schneefall durch uns der Weg zu beräumen, was ist bei unserer Abwesenheit? Wegen Haftung bei Unfällen!
Grds. unverzüglich, ab 6.00 Uhr morgens. Bei Abwesenheit müssen Sie vorsorgen. Für mehr Details bitte ich um Stellung einer neuen Frage (oder Online-Direktanfrage an mich über http://www.123recht.net/anwalt.asp?id=102490&state=), da die Nachfrage nicht dem Zweck dient, neue Fragen zu beantworten sondern Unklarheiten bei der Beantwortung der alten Frage lösen soll!
Hochachtungsvoll
RA Hellmann