Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes kann ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Da Sie die rechtliche Gestaltung des eingeräumtes Geh- und Fahrtrechtes nicht genau beschreiben, gehe ich davon aus, dass es sich um eine ins Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 1018 ff. BGB
handelt.
Neben einer solchen Grunddienstbarkeit existieren nicht selten schuldrechtliche (Neben-)Abreden, die die Ausübung derselben und das Rechtsverhältnis des Eigentümers und des Berechtigten regeln. Wie ich aus der Frage entnehmen kann, existiert hier eine solche nicht bzw. ist Ihnen nicht bekannt.
Grundsätzlich wäre es ratsam, auf eine vertragliche Regelung hinzuwirken, in der entsprechende Eventualitäten und Fragen, z.B. die der Räumpflicht und die der Nutzung als Parkfläche geregelt werden. Dies insbesondere aus dem Grund, da derzeit ein gutes Verhältnis zu Ihrem Nachbarn besteht und dieser status quo auch erhalten bleiben soll.
Nunmehr zur einzelnen Beantwortung Ihrer Fragen:
1.) Als Berechtigter der Grunddienstbarkeit und Nutzer der Zufahrt sind Sie verpflichtet, die Lasten und Kosten Ihrem Anteil entsprechend zu tragen, § 1020 Satz 2 BGB
i.V.m. § 748 BGB
analog.
Hierbei ist meines Erachtens eine Zweiteilung vorzunehmen. Zunächst trifft Sie die Pflicht zur Schneeberäumung auf dem von Ihnen genutzten Stück der Zufahrt. Hinsichtlich des von Ihrem Nachbarn und Ihnen gemeinsam genutzten Teils der Zufahrt ist von einer geteilten Kosten- und Lastentragungspflicht auszugehen. Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Sie zwar die vorderen 10m zusammen mit Ihrem Nachbarn nutzen, aber in wesentlich geringerem Umfang als dieser. Rein rechtlich müssten Sie sich demnach auch an der Schneeberäumung der vorderen 10m beteiligen, jedoch besteht durchaus die Möglichkeit, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten.
Aus dem Grund heraus, dass sich dem Gesetz keine eindeutige Lastenregelung in einem solchen Fall entnehmen läßt, bleibt es Ihnen anzuraten, eine für beide Seiten befriedigende und unter Berücksichtigung der Nutzungsanteile gerechte einvernehmliche Lösung zu finden, welche vertraglich fixiert werden sollte, um zukünftige Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden.
2.) Das Wege- und Fahrtrecht berechtigt Sie, das belastete Grundstück zum Erreichen Ihres Grundstückes jederzeit zu benutzen. Dieses Recht darf nicht dadurch vereitelt werden, dass Sie parkende Fahrzeuge an der Benutzung der Zufahrt hindern. Diesbezüglich stünde Ihnen ein Anspruch auf Entfernung dieser Fahrzeuge aus der Zufahrt zu (§ 1027 BGB
i.V.m. § 1004 BGB
).
Ich verstehe Ihre Unlust, jedesmal erneut darauf aufmerksam machen zu müssen und rate Ihnen daher, auch dieses Problem durch eine vertragliche Regelung zu beseitigen.
3.) Ebenso verhält es sich mit den in die Zufahrt hineinwachsenden Ästen. Grundsätzlich hätten Sie einen Anspruch auf Beseitigung der Äste. Auch hier wäre es ratsam, mit dem Nachbar eine vertragliche Regelung zu finden, welches das Beschneiden der Bäume und Büsche eindeutig regelt.
Leider kann ich Ihnen aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung keine detaillierteren Auskünfte geben. Bitte nutzen Sie zur Ergänzung die Nachfragefunktion.
Eine vertragliche Regelung der Rechte und Pflichten, welche aus dem Wege- und Fahrtrecht entspringen, rate ich Ihnen an.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass die Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und keinesfalls eine umfassende rechtliche Beratung und Sachverhaltsanalyse durch einen Rechtsanwalt ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Informationen kann die rechtliche Einschätzung völlig gegenteilig ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt