Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:
Hinsichtlich eines Nutzungsentgeltes für das Wegerecht müsste zwischen Ihnen und den neuen Nachbarn eine schuldrechtliche Vereinbarung geschlossen werden. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist der neue Eigentümer jedoch nicht verpflichtet, die Grunddienstbarkeit hat er mit dem Eigentumserwerb quasi „miterworben“. Diese kann auch nur mit seiner Bewilligung gelöscht werden.
Selbst wenn zwischen Ihnen und dem alten Eigentümer eine derartige Vereinbarung existiert hätte, so ist diese dem neuen Eigentümer gegenüber nicht ohne weiteres wirksam.
Sollte der neue Eigentümer bereit sein, ein Nutzungsentgelt zu zahlen, kann Ihnen der Gutachterausschuss der zuständigen Kreisbehörde Auskunft über die Höhe geben. Der Betrag richtet sich u.a. nach der Weggröße und dem aktuellen Bodenrichtwert.
Der Berechtigte der Grunddienstbarkeit muss zumindest die Instandhaltungskosten für den von ihm allein benutzen Teil des Weges und anteilig für den gemeinschaftlich genutzten Teil tragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank,
kurze Nachfrage:
Muß er den Weg auch reinigen wenn er ihn beim Überfahren verschmutzt
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Zumindest der Teil des Weges, der über Ihre Grundstück läuft muss auch saubergehalten werden.