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Wegerecht / Nutzungsentschädigung

| 20. April 2006 18:30 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ich bei meinem Haus mit Grundstück, über das ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, von dem neuen Besitzer des Grundstücks, das das Wegerecht betrifft, ein Nutzungsentgeld verlangen?

Hinsichtlich eines Nutzungsentgeltes für das Wegerecht müsste zwischen Ihnen und den neuen Nachbarn eine schuldrechtliche Vereinbarung geschlossen werden. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist der neue Eigentümer jedoch nicht verpflichtet, die Grunddienstbarkeit hat er mit dem Eigentumserwerb quasi „miterworben“.

Guten Tag,
folgende Frage :

Ich habe ein Haus mit grundstück gekauft, über das ein Wegerecht im grundbuch eingetragen ist. Die Grundstücke die dieses Wegerecht betrifft sind nun verkauft worden, kann ich von dem neuen Besitzer
ein Nutzungsentgeld verlangen, und wenn ja, wieviel. Es handelt sich um einen ausgebauten Fahrweg.

vielen Dank

20. April 2006 | 20:39

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:

Hinsichtlich eines Nutzungsentgeltes für das Wegerecht müsste zwischen Ihnen und den neuen Nachbarn eine schuldrechtliche Vereinbarung geschlossen werden. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist der neue Eigentümer jedoch nicht verpflichtet, die Grunddienstbarkeit hat er mit dem Eigentumserwerb quasi „miterworben“. Diese kann auch nur mit seiner Bewilligung gelöscht werden.

Selbst wenn zwischen Ihnen und dem alten Eigentümer eine derartige Vereinbarung existiert hätte, so ist diese dem neuen Eigentümer gegenüber nicht ohne weiteres wirksam.

Sollte der neue Eigentümer bereit sein, ein Nutzungsentgelt zu zahlen, kann Ihnen der Gutachterausschuss der zuständigen Kreisbehörde Auskunft über die Höhe geben. Der Betrag richtet sich u.a. nach der Weggröße und dem aktuellen Bodenrichtwert.

Der Berechtigte der Grunddienstbarkeit muss zumindest die Instandhaltungskosten für den von ihm allein benutzen Teil des Weges und anteilig für den gemeinschaftlich genutzten Teil tragen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 20. April 2006 | 20:45

Vielen Dank,
kurze Nachfrage:

Muß er den Weg auch reinigen wenn er ihn beim Überfahren verschmutzt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2006 | 12:02

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Zumindest der Teil des Weges, der über Ihre Grundstück läuft muss auch saubergehalten werden.

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