Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Grunddienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.
2.Nach Ihrer Schilderung wurden im Grundbuch hierzu keine weiteren Angaben gemacht. Ohne genaue Prüfung unterstelle ich, dass das Wegerecht dem zurückliegenden Grundstück primär zur Begehung dient, d.h. Dass der Begünstigte Ihren Weg zur Befahrung und Begehung nutzen darf.
3.Nach einem Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 11.4.2003, Aktenzeichen V ZR 323/02
.) ist maßgeblich ist die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen.
4.Der Nachbar ist – vorbehaltlich der umfassenden Sachverhaltsermittlung- nicht berechtigt, auch Ihr Grundstück über die Nutzung des Weges hinaus in Anspruch zu nehmen. Ist der Weg also 1,25m breit, hat er höchstens in Einzelfällen Anspruch darauf, größere Fahrzeuge über Ihr Grundstück zu manövrieren (z.B. bei Umzug oder Lieferung bestimmter Ware, wozu ein größeres Fahrzeug notwendig ist). Eine dauerhafte Nutzung Ihres Grundstücks für die Unterbringung eines Anhängers muss mit Ihnen abgestimmt werden. Gegebenenfalls wird hierfür eine Nutzungsgebühr zu entrichten sein.
5.Nach Ihrer Schilderung ist nicht ersichtlich, warum Sie Ihre auf Ihrem Grundstück befindliche Garage nicht schließen können sollen. Sofern auch der Abschluß der Garage auf Ihrem Grundstück liegt, können Sie dies auch schließen. Der Nachbar kann nach wie vor nach Ihren Angaben seinen Garten erreichen, lediglich der Anhänger kann nicht mehr abgestellt werden, worauf er aber zumindest keine ausdrückliche Berechtigung hat.
6.Ob er den Zugang verlegen lassen kann, hängt wiederum von den Gegebenheiten ab. Wenn aufgrund Ihrer Maßnahme ein Zugang für Ihren Nachbarn nicht mehr möglich ist, kann sich hieraus ein Anspruch ergeben. Sollte nur der Anhänger nicht mehr einfahrbar sein, ist das voraussichtlich kein Anspruchsgrund.
7.Die Befahrung auch mit einem Motorrad dürfte wohl noch in der angemessenen Nutzung sein, da das Wegerecht den allgemeinen Zugang auch mit Fahrzeugen gestatten wird (vorbehaltlich eines Ausschlusses einer derartigen Nutzung im Grundbuch bzw. durch Auslegung).
8.Beschädigungen an dem Weg hat Ihr Nachbar zu ersetzen. Normalerweise hat der Wegerechtsinhaber eine anteilige Unterhaltspflicht zu tragen. Ist das in Ihrem Fall nicht ausdrücklich vereinbart, müsste geprüft werden, ob auch in Ihrem Fall diese Pflicht besteht, da hierzu offenbar nichts geregelt wurde.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 19.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
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Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
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Sehr geehrte Frau Heussen, zwei Fragen sind noch offen für mich:
1. Wer ist berechtigt das Wegerecht zu nutzen bzw. in Anspruch zu nehmen?
Nur der Eigentümer bei dem das Wegerecht eingetragen ist, seine Mieter, seine Freude, die Verwandten, andere Nachbarn oder vielleicht auch sein Fußballclub?
Wo ist hier die Grenze?
Zu bemerken ist, dass die Einfahrt auf der das Wegerecht liegt, direkt an unserem Haus ist und wir unser Schlafzimmer und Wohnzimmer an dieser Hausseite haben. Es ist nicht angenehm, wenn jemand 1 m vor dem Wohnzimmer- oder Schlafzimmerfenster sein Motorrad warmlaufen lässt. Oder am Wochenende herscharen von Besuchern durch unsere Einfahrt in seinen Garten gehen, um zu feiern (und bis tief in die Nacht hin und her laufen).
2. Wie Sie unter Pkt. 8 richtig beschrieben haben, müssen Beschädigungen ersetzt werden. Aber wie sieht es mit Verunreinigungen aus?
Ist der Nachbar verpflichtet, die von Ihm oder seinem Besuch herbeigeführten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen? Was kann ich unternehmen, wenn er die Verunreinigungen nicht beseitigt?
Vielen Dank im Voraus.
Da der Garten nur über Ihren Weg zugänglich ist, werden auch die Besucher berechtigt sein, den WEg zu gehen.
Allerdings hat der Rechteinhaber die Pflicht, sein Recht schonend auszuüben, § 1020 BGB
. Somit
muss er dafür Sorge tragen, dass seine Besucher sich entsprechend der Uhrzeit nicht laut verhalten, sondern
ruhig den Weg nutzen. Für die Beseitigung von Verschmutzungen nach einer Party muss der Nachbar sorgen.
Eine dauerhafte Unterhaltspflicht des Weges besteht jedoch für Ihren Nachbarn nur, wenn er ein "MitbenutzerRecht" gemäß § 1021 Abs. 1 S. 2 BGB
hat (bitte sehen Sie hierzu nochmals im Grundbuchauszug nach).
Wenn nichts geregelt ist, bleibt nur die Klärung mit Hilfe eines Mediators oder des Schiedsgerichts.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin