Sehr geehrter Fragesteller,
bei Aufnahme einer Beschäftigung sind vom Arbeitgeber sowohl die vergangenen drei Kalenderjahre (rückblickend) zu berücksichtigen als auch eine vorausschauenden Beurteilung (bezogen auf ein Zeitjahr, NICHT Kalenderjahr) vorzunehmen.
Wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem der drei vergangenen Jahre nicht überschritten, besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht. In diesem Fall ist eine vorausschauende Betrachtung nicht erforderlich.
In Ihrem Fall wird die vorausschauende Betrachtung notwendig sein, was im Bezug auf die von Ihnen gestellten Fragen bedeutet:
1. nein - es gilt vor dem Hintergrund, dass Sie am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, für Sie dauerhaft die niedrigere JAEG.
2. nein - der Jahresbruttoverdienst muss für wenigstens ein Zeitjahr gemessen ab Beginn der Versicherungspflicht die JAEG unterschreiten.
3. nein - siehe 2.
4. Wenn Ihr Einkommen die JAEG überschreitet, müssen Sie zurück in die PKV. Einen gesetzlichen Anspruch zum neuen Vertragsabschluss ohne erneute Gesundheitsprüfung gibt es nicht, Sie können gegen Zahlung eines Abstandsbetrages aber Ihre bisherigen Anwartschaften in der PKV sichern, genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer PKV.
5. Zusammenfassend: Ihr Einkommen muss wenigstens für die Dauer eines Zeitjahres, d.h. bis zum 28.02.2009 die JAEG unterschreiten. Nur danach können Sie bei Überschreitung als freiwillges Mitglied in der GKV verbleiben.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Gabriele-Lausch-__l103403.html
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Sehr geehrte Frau Lausch,
danke für ihre schnelle Bearbeitung meiner Anfrage. Aufgrund meines doch etwas höheren Einsatzes hoffe ich, dass Sie mir noch eine Nachfrage erlauben, da mir folgende Sachverhalte aufgrund ihrer Antwort noch nicht ganz klar sind:
Zu 2.:
- Wird hier überhaupt eine Bewertung zum Jahresanfang stattfinden, oder ist dies in meinem Fall unrelevant, da ja zuerst nur der Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 28.02.2009 betrachtet wird?
- Besteht hier seitens des Arbeitsgebers erst eine Pflicht zu einer Neubewertung ab dem 01.03.2009 oder wie ist hier die genaue Gesetzeslage/Vorgehensweise?
Zu 3.:
- Die Frage sehe ich durch den Verweis auf 2. nicht als beantwortet. Würde das GKV Wettbewerbsgesetz hier greifen und damit eine Rückkehrpflicht in die PKV ausgeschlossen werden, da die 3 Jahre Mindestwartezeit nicht erfüllt wären?
Zu 4.:
- Zu welchem Zeitpunkt wird bewertet, dass das Einkommen die JAEG überschreitet und ich evtl. zurück in die PKV muss?
- In einem anderer Anfrage habe ich gelesen, dass es nach § 5
X SGB V eine Verpflichtung der PKV gibt, zu den alten Bedingungen wieder aufgenommen zu werden. Lt. Ihrer Aussage gibt es eine solche Regelung nicht. Liegt hier ein Missverständnis vor oder gilt diese Regelung in meinem Fall nicht? Siehe § 5 SGB V
: (10) 1Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet…
Zu 5.:
- Heißt das, wenn mein vertraglich vereinbartes Einkommen ab 01.03.2008 vorausschauend für die nächsten 12 Monate eine Gesamtsumme kleiner als die besondere JAEG ist gibt es keinen Grund, dass ich zurück in die PKV muss, da in diesem Fall immer die 12 Monate in der Pflichtversicherung bin?
Für die Beantwortung meiner Rückfrage bedanke ich mich.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Zu 2 - es besteht eine Pflicht zur Neubewertung Anfang 2009. Die genaue Vorgehensweise ist:
Beginn des Arbeitsverhältnisses 01.03.2008 - JAEG wird VORAUSSICHTLICH unterschritten, daher Versicherungspflicht. Zum 01.01.09 ist eine erneute Prüfung vorzunehmen, wobei zu prüfen ist ob die JAEG mit dem TATSÄCHLICH erzielten Einkommen über- oder unterschritten wurde. Dabei ist auch das Entgelt aus der Vorbeschäftigung anzurechnen. Wurde die Grenze überschritten und wird auch 2009 voraussichtlich überschritten, besteht Versicherungsfreiheit, wurde die Grenze unterschritten, besteht weiterhin Versicherungspflicht.
Zu 3 - überschreiten Sie 2009 die JAEG, ist die Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit nicht erfüllt, da Sie nicht in den vergangenen drei Jahren die JAEG überschritten haben.
Zu 4 - die Bewertung erfolgt jeweils zum 01.01. des Jahres, bei Arbeitgeberwechsel ist erneut zu prüfen.
Bezüglich der Rückkehr in die PKV habe ich versehentlich die Dauer Ihrer PKV nicht berücksichtigt. Es ist richtig, wenn der PKV-Vertrag mindestens fünf Jahre bestanden hat, muss ggfs. die Weittversicherung zu den bisherigen Bedingungen ohne Risikoprüfung und unter Anrechnung Ihrer bisherigen Anwartschaften erfolgen. Ich bitte, das Versehen zu entschuldigen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
zu 5 - bitte beachten Sie, dass das vereinbarte Einkommen nur der vorauschauenden Beurteilung dienen kann, die Prüfung zum 01.01.09 anhand des tatsächlich erzielten Einkommens erfolgt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch