Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die Frage der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 6 SGB V
geregelt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
sind hierbei Arbeitnehmer versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat.
Wird die JAEG überschritten, so endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie überschritten wird. (LSG NRW, Urteil vom 08.07.2008, L 16 (18) R 43/05
)
Übersteigen Sie daher in diesem Jahr wieder die JAEG, endet Ihre Versicherungspflicht in der GKV somit mit Ablauf dem 31.12.2009.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie dann zwangsweise wieder in die PKV wechseln müssen.
So können sich gemäß § 9 Abs. 1 SGB V
Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und die unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren, freiwillig in der GKV versichern.
Sie können also auch nach dem 31.12.2009 freiwilliges Mitglied der GKV bleiben.
Bitte beachten Sie hierbei, dass der Beitritt der Krankenkasse gemäß § 9 Abs. 2 SGB V
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft anzuzeigen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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