Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sie geben leider nicht an, warum Sie in die GKV wechseln wollen, aber ich nehme an, dass Sie von der Beitragsfreiheit während der Elternzeit profitieren wollen und außerdem die Familienversicherung der Kinder im Blick haben.
Da Sie angeben, dass das Einkommen Ihres Mannes über der JAEG liegt, weise ich in Bezug auf die Familienversicherung auf § 10 Abs. 3 SGB V
hin: Die Kinder können nicht in der Familienversicherung versichert werden, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer (gesetzlichen) Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Zu Ihrer eigentlichen Frage ist zu sagen:
Sobald Ihr Gehalt unter die JAEG fällt, werden Sie versicherungspflichtig in der GKV nach § 5 SGB V
. Das Versicherungsverhältnis mit der PKV endet aber nicht automatisch dadurch, sondern muss gekündigt werden.
Natürlich würde die Verringerung des Einkommens entsprechend auch die Höhe des Elterngeldes reduzieren. Insofern sollten Sie die Ersparnisse bei den KV-Beiträgen tatsächlich mit den Verlusten bei dem Elterngeld abwägen.
Welchen Vorteil Sie im Blick haben, dass es besser sein könnte, bereits 2010 unter die JAEG zu fallen, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Erforderlichenfalls konkretisieren Sie dies bitte in der kostenlosen Nachfragefunktion.
Sie würden übrigens auch versicherungspflichtig durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (kommt aber wohl bei Zwillingen nicht in Betracht).
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Möhlenbruck,
herzlichen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Das Thema der Familienversicherung der Kinder ist mir klar.
Sie weisen darauf hin, dass das Versicherungsverhältnis mit der PKV trotz Versicherungspflicht bei Unterschreiten des JAEG noch gekündigt werden muss. Kann es sein, dass die PKV eine Auflösung des Vertrags mit der Begründung verwehrt, dass bei der Reduzierung des Arbeitsvertrags auf Teilzeit mir die Schwangerschaft schon bekannt war? Spielt unter diesem Aspekt der Jahreswechsel eine Rolle?
Schon einmal besten Dank für Ihre Antwort!
Viele Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn gesetzlich (nach § 5 SGB V
) Versicherungspflicht in der GKV eintritt, haben Sie ein Recht, die PKV-Versicherung binnen drei Monaten rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht zu kündigen.
Dieses Recht ist gesetzlich in § 205 Abs. 2 VVG
normiert:
Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
Sie müssen also nur beachten, dass Sie rechtzeitig den Nachweis der Versicherungspflicht der PKV vorlegen, wenn die PKV Sie hierzu auffordert.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Im Übrigen, wieso sollte die PKV ein Interesse daran haben, Sie ausgerechnet in der Zeit als Mitglied zu behalten, in der hohe Kosten anfallen (Entbindung etc.)?