Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gemäß Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach § 1684 I BGB
hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Nach § 1684 II BGB
haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Nach III kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in II geregelten Pflicht anhalten.
Zunächst möchte ich Ihnen raten, sich mit der Kindesmutter zusammen zu setzen und ihr Sinn und Zweck dieses Gesetzes nahe zu bringen. Hierbei handelt es sich um eine Wohlverhaltensvorschrift, die mit einer Verpflichtung der Eltern zu wechselseitiger Loyalität verbunden ist. Die Loyalität beinhaltet zum einen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt, zum anderen aber auch positives Tun, etwa in der Form, das Kind auch zum vereinbarten Treffpunkt zu bringen. Keiner der Elternteile hat das Recht, den Konflikt, der zum Scheitern der Lebensgemeinschaft führte, auf das Kind zu projizieren.
Sollte es nicht möglich sein, mit einem ernsthaften Gespräch eine Verbesserung der Situation zu erreichen, kann abgesehen von einer eventuell in Anspruch zu nehmenden Familientherapie auch ein gerichtliches Vermittlungsverfahren beantragt werden nach § 52 a FGG
. Diesbezüglich möchte ich noch anmerken, dass die fehlende Bereitschaft, die Bindung des Kindes an den anderen Elternteil zu akzeptieren, auch ein Defizit darstellen kann, welches die Erziehungsfähigkeit des Betroffenen in Frage zu stellen vermag.
Als letzte Möglichkeit bleibt die Anordnung von Zwangsgeld. Bleibt auch diese Maßnahme erfolglos, so ist es sehr wahrscheinlich, dass das Gericht einen Sorgerechtswechsel in Betracht zieht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank der Auskunft, habe eine ergänzende Frage:
Erschwerend kommt noch hinzu, dass die zweite Kindesmutter nunmehr gerichtlich anstrebt, dass der Vater, der in Vollschicht bereits arbeitet (12 Std täglich) diesbezüglich außer Haus ist, an den Wochenenden zu einer Nebentätigkeit verpflichtet werden soll. Hier darf nicht vergessen werden, das sein erster Sohn (12) ebenfalls an den WE kommt, um seinen Vater zu besuchen, er dann auf diese ggf. verzichten müßte (dies sie ja im Grunde sowie so anstrebt)
Hat der Vater ein Anrecht auf Ruhezeit nach seiner vollschichtiger Tätigkeit und ist es nicht im Sinne des ersten Sohnes das er für sein Kind soweit möglich an diesen WE frei hat. Gibt es hierzu Rechte für beide in diesem Sinne?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Grundsätzlich besteht für Eltern Minderjähriger eine Pflicht zur gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft. Hierbei ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es kann von daher nur ein Einsatz abverlangt werden, der auch zumutbar ist. Dies ist meines Erachtens hier konkret nicht der Fall. Auch die Eltern minderjähriger Kinder haben einen Anspruch auf Erholung. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob überhaupt die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, eine Nebenbeschäftigung auszuüben. Dies wird von Arbeitgeberseite oft gar nicht zugelassen.