Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sowohl Ihr Sohn als auch Ihr Ex-Mann haben nach § 1684 Abs. 1 BGB
das Recht auf gegenseitigen Umgang. Als umgangsverpflichteter Elternteil sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Umgang zu gewähren.
Eine Umgangsregelung muss jedoch dem Kindeswohl dienen, was dann nicht gegeben ist, wenn kein Interesse am Umgang besteht oder dem Kind während des Umgangs Schaden zugefügt wird. Das Umgangsrecht kann erst dann versagt werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Allein die Unzuverlässigkeit des Vaters und dessen Alkoholprobleme werden für einen völligen Umgangsausschluss nicht ausreichen. Ich nehme an, dies sind u. a. auch die Gründe, warum bisher begleiteter Umgang stattgefunden hat. Sicherlich ist auch die Erkrankung Ihres Sohnes zu berücksichtigen.
Soweit das Kind den Umgang verweigert, sind Sie gehalten, das Kind zu ermutigen, den Umgang dennoch wahrzunehmen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass man Kinder bis ca. 10 Jahren entsprechend beeinflussen kann. Bei älteren Kindern wird dies nicht so einfach gelingen und ist m. E. auch nicht möglich.
Problematisch ist vorliegend, dass es offensichtlich einen gerichtlichen Beschluss gibt, der den Umgang regelt. Kann diese Regelung – aus welchen Gründen auch immer – auf Dauer nicht eingehalten werden, müsste eine neue Regelung angestrebt werden, da ansonsten Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen Sie droht.
Da mir der Beschluss natürlich nicht vorliegt und die Hintergründe hier nur unzureichend geprüft werden können, empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt einem Kollegen vor Ort vorzutragen, der auf das Familienrecht spezialisiert ist und das weitere Vorgehen von diesem prüfen zu lassen.
Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
Diese Plattform dient lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
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