Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Anfrage.
Zunächst stellt sich die Frage für mich, was unter anerkannte Altersvorsorge zu verstehen ist.
Im Hinblick auf eine genaue Unterhaltsberechnung ist die "anerkannte"Altersvorsorge in Abzug zu bringen. In der Regel werden 19 - 20 % des Nettoeinkommens anerkannt, wenn Sie keine anderweitige (z.B. gesetzliche) Absicherung haben.
20 % von 2.400 EUR sind 480,00 EUR; 19 % von 2.400 EUR sind 383,19 EUR. Diese Zahlen soll Ihnen als Richtwert dienen. Ich gehe bei Ihnen daher von einem Wert von ca. 400 EUR für die Altervorsorge aus.
Unterstellt man dann, daß Sie ein Einkommn von ca. 2.000 EUR haben, richtet sich die weitere Berechnung des Unterhaltes für die Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle. Ich unterstelle, daß das Kindergeld von Ihrer Frau bezogen wird.
Problematisch ist, daß Sie nicht angegeben haben, wie hoch die Einkünfte der Kinder sind. Denn bei einem Minderjährigen Kind werden die Eigeneinkünfte nach Abzug einer Pauschale von 80 EUR zu 50 % und bei Volljährigen Kindern zu 100 % angerechnet. Bei dem Volljährigen Kind müssen Sie auch beachten, daß Ihre Ex- Frau sich nun anteilig beteiligen muß.
Daher kann eine genaue Berechnung nicht erfolgen.
Zur Verdeutlichung der Unterhaltsberechnung - ohne Berücksichtigung des Einkommens der Kinder ! -
Einkommen des Mannes ca. 2.000,00 €
Einkommen der Frau 1.600,00 €
Der Kinderunterhalt wird nach Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Der Hauptverdiener hat bereinigt 2.000,00 €
d.h. Sie werden in die Einkommensgruppe 6 (2.100 bis 2.300 €)eingestuft.
Kind kind (* 30.03.1990, 15 J) Prägende Barunterhaltspflicht des Hauptverdieners
Unterhaltsbedarf: 393,00 € = 135,0 % des Regelbetrags
Kindergeldbezug: Zweitverdiener. Anrechnung des hälftigen Kindergelds (154,00 €) = 77,00 €
Zahlbetrag Hauptverdiener: 393,00 € - Kindergeldausgleich 77,00 € = 316,00 €
Kind 2 (* 18 J)
Prägende Anteilshaftung von Haupt- u.Zweitverdiener
Hier wird der Bedarf dadurch ermittelt, daß beide Einkommen der Eltern zusammegerechnet werden. Dann hat das Kind einen Bedarf gemäß der 4. Alterstufe und der 12. Einkommensgruppe:
Unterhaltsbedarf: 637,00 €
Die Ansprüche wurden dann prozentual verteilt:
Anspruch gegen Sie: Quote 64,29 % = 409,50 €
Anspruch gegen Ihre Ex- Frau: Quote 35,71 % = 227,50 €
Da Ihr Ex- Frau das Kindergeld bezieht, kommt es zur Anrechnung des hälftigen Kindergelds (154,00 €) = 77,00 €
Die Zahlbeträge lauten dann:
Zahlbetrag Hauptverdiener:
409,50 € - Kindergeldausgleich 77,00 € = 332,50 €
Zahlbetrag Zweitverdiener:
227,50 € + Kindergeldausgleich 77,00 € = 304,50 €
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
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Diese Antwort ist vom 30.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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30.03.2006
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13:06
Antwort
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