Ich hatte gegen den Ex meiner Verlobten eine Anzeige wegen Beleidigung gemacht. Er hat mich als er ihr gemeinsames Kind wieder zurück gebracht hat ausfallend und beleidigend geworden, da dies schon öfter vor gekommen ist habe ich diesmal eine Anzeige gemacht. Diese wurde nun von der Polizei eingestellt mit dem Hinweis sie auf dem privatwege weiterzuverfolgen, kein öffentliches Interresse. Er hat sich nun vor 2 Wochen wieder etwas geleistet und vonmeine Verlobten eine anzeige wegen Nötigung im Strassenverkehr und wegen Verletzung des Kunstuhrheberschutzgesetz.
meine Frage was kann ich nn wegen meiner Anzeige tuen, kann ich die Staatsanwaltschaft nicht informieren das er sich wieder etwas geleistet hat und damit das öffentliche Interresse begründen.?
Wie kann ich ihn schädigen, ich möchte die Anzeige nicht einfach so verschwinden lassen.ich will das er zur Rechenschaft gezogen wird.
Sie haben erstens die Möglichkeit eine erneute Strafanzeige wegen Beleidigung zu stellen und auf das Vorverfahren hinzuweisen und um nochmalige Überprüfung des öffentlichen Interesses zu bitten.
Wenn dies jedoch dennoch wieder abschlägig beurteilt werden sollte und das Verfahren eingestellt werden sollte, hätten Sie noch die Möglichkeit den von Ihnen bereits erwähnten Privatklageweg zu bestreiten.
Vor Betreibung dieser Privatklage, ist jedoch noch der Versuch der Sühne vor einer Vergleichsstelle erforderlich. Erst wenn der Sühneversuch gescheitert ist, kann dann die eigentliche Privatklage erhoben werden.
Die Privatklage selbst, nach dem gescheiterten Sühneversuch, muss dann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei Gericht eingelegt werden. Die Klage muss den Sachverhalt und den Täter bezeichnen.
Dies wäre strafrechtlich die Möglichkeit ihn "zu ärgern".
Zivilrechtlich könnten Sie ihn auf Schmerzensgeld verklagen.
Doch ist eine solche Klage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu zahlen. Das setzt u. a. voraus, dass der Eingriff nicht in anderer Weise - etwa durch einen Widerruf - befriedigend ausgeglichen werden kann.
Eine Beleidigung wird deswegen nur ausnahmsweise ein Schmerzensgeld rechtfertigen können (AG Coburg, Urt. v. 25.05.2007 - AZ: 12 C 1793/06
).
Hier hängt es natürlich davon ab, in wiefern er Sie beleidigt haben sollte und mit welchem genauen Wortlaut und Intensität.
Ein derartiges Schmerzensgeld stellt aber eher die Ausnahme dar.
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit erst einmal weiterhelfen konnte und mache Sie auch auf die kostenlose Nachfragefunktion aufmerksam.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei für sämtliche straf- und zivilrechtlichen Verfahren gegen den Ex-Verlobten zur Verfügung.