Sehr geehrter Ratsuchender,
In jedem Fall können Sie den Herrn anzeigen, das bleibt ihnen unbenommen, dies können Sie bei der Polizei/Staatsanwaltschaft aber auch jeder anderen Behörde erledigen unter Mitteilung des ausführlichen Sachverhaltes. Diese wird ggf. den Herrn als Beschuldigen vernehmen, sie müssen aber auch damit rechnen auf den Privatklageweg wegen der Beleidigung verwiesen zu werden.
Eine tatbestandliche Nötigung (§ 240 StgB) liegt mangels abgenötigten Verhalten aber auch wegen fehlender tatbestandlichen Gewalteinwirkung wohl i.E. nicht vor, ebensowenig eine Bedrohung, da es hierfür an einem VErbrechen iSv § 241 StGB
fehlt.
§ 185 StGB
(Beleidigung) "Schnauze halten, sonst werde ich ungemütlich." dürfte hingegen erfüllt sein.In diesem Zusammenhang wäre noch an §240 StGB
zu denken, jedoch fehlen hier mehr Informationen wie sich danach verhalten haben.
ICh hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegegben zu haben.
Rechtsanwalt
Kleber