Sehr geehrter Fragesteller,
rechtlich gesehen stellen diese Form der Äußerungen selbstverständlich eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB dar.
Fraglich ist nur, ob nicht bereits ein Fall des § 199 StGB vorliegt, die der wechselseitigen Beleidigungen, wonach beide "Täter" für straffrei erklärt werden können.
Selbst wenn dies verneint werden würde, stellt die Beleidigung ein Privatklagedelikt nach § 374 StPO dar, wonach die Staatsanwaltschaft aller Wahrscheinlichkeit auch verfahren wird. Bei diesem Verfahren sind Sie dann in der Rolle des Staatsanwaltes, müssen aber auch zunächst die Gerichtskosten vorstrecken.
Bei Beleidigungen ist vorweg auch noch der Sühneversuch vor einer Schlichtungsstelle erforderlich.
Das äußerste was Sie also erst einmal erreichen können ist, dass Sie ihn mit an den runden Tisch bekommen, wo versucht wird, den Streit zu schlichten. Erst danach hätten Sie die Möglichkeit ihn offiziell anzuklagen (wenn es Ihnen das Geld und die Zeit wert ist).
Wenn es Ihnen aber nur um ein Denkzettel geht, dann können Sie zunächst Strafanzeige erstatten, sodass er zumindest Nachricht bekommt und sich damit konfrontiert sieht. Auch wenn die StA das Verfahren dann einstellen wird, so hat er zumindest einmal auch Post von der Strafverfolgungsbehörde bekommen.