Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Stellt es eine Beleidigung dar (im Sinne einer ggf. strafrechtlich relevanten Bedeutung) wenn sich die ehem. Mandanten an die Rechtsanwaltskammer wenden und dort von just dieser "unkontrollierbaren Wut" sprechen und das Verhalten als "nicht gerade ein Aushängeschild für die Rechtsanwaltskammer" bezeichnen?"
Nichtbeglichene Honorarforderungen erfreuen keinen Anwalt, manchen machen sie auch wütend.
Was sich genau hinter dem Begriff "unkontrollierbare Wut" verbirgt müssten Sie durch konkrete Schilderung des relevanten Sachverhalts gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer schildern.
Solange Sie sich an Tatsachen halten und diese schildern, kommen Sie nicht in den Bereich der Beleidigung.
Frage 2:
"Würde eine solche Anzeige von der Staatsanwaltschaft überhaupt verfolgt werden?"
Die Staatsanwaltschaft würde wohl eher mangels öffentlichen Interesses auf die Möglichkeit einer Privatklage verweisen (vgl. §§ 374
I Nr. 2, 376 StPO
).
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Ra Fork,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die Honorarforderung wurde von uns der Einfachheit halber beglichen. Es würde hier zu weit führen zu schildern warum wir selbige nicht bezahlen wollten. Unter "unkontrollierbarer Wut" verstehen wir UND unser neuer Rechtsanwalt einen eventuellen Parteiverrat gegenüber dem Rechtsanwalt der Gegenseite mit dem telefoniert wurde und natürlich eine Zwangsvollstreckung (wir hatten unser ganzes Leben nicht mit einem GV zu tun...)für insgesamt 65,00 Euro um eine Forderung von 80 Cent geltend zu machen. Wäre in diesem Zusammenhang die Äußerung der "unkontrollierbaren Wut" und der "Aushängeschildgeschichte" halbwegs nachvollziehbar und eine Strafanzeige überhaupt wahrscheinlich?
Ein Parteiverat gem. § 356 StGB
kann dann vorliegen, wenn Ihr alter Anwalt der Gegenseite Hilfestellung durch Informationsweitergabe geleistet hat.
Auch hier gilt, dass Sie solange Sie nur die konkreten Tatsachen schildern, nichts Nachteiliges zu befürchten haben.
Anhand Ihrer Schilderung wird die Kammer wohl ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren gegen den Kollegen einleiten und diesen zur Sache anhören.