Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zwischen Zugewinnausgleich und einer Auseinandersetzung hinsichtlich gemeinschaftlichen Vermögens zu unterscheiden.
zu a)
Es ist mir nicht klar, welche "Grundstückskosten" sie meinen und erstattet haben wollen.
Bitte machen Sie hierzu im Rahmen der kostenlosen Nachfrage ergänzende Angaben.
Wenn das Grundstück jetzt im hälftigen Miteigentum steht und Ihre Ehefrau Ihren Miteigentumsanteil übernehmen und erwerben will, muss sie Ihnen jedenfalls den halben Wert des Grundstücks bezahlen.
Das wäre eine Vermögensauseinandersetzung und hat mit Zugewinnausgleich nichts zu tun.
zu b)
Beim Zugewinnausgleich ist der Wert des jeweiligen Anfangsvermögens und Endvermogens beider Ehegatten zu ermitteln (§ 1376 BGB
). Die einzelnen Vermögensgegenstände bzw. deren Werte sind hierbei nur Rechnungsposten. Übersteigt, der Zugewinn des eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB
).
Da Sie bereits vor der Ehe Eigentümer des -wohl noch unbebauten- Grundstücks waren, gehört der damalige Wert des Grundstücks zu Ihrem Anfangsvermögen. .
Der Wert des bebauten Grundstücks gehört jeweils hälftig zum Endvermögen beider Ehegatten.
Der von Ihrer Ehefrau vor der Ehe gekaufte Pflegebetrieb gehört mit dem Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung zu deren Anfangsvermögen, mit dem Wert zum Zeitpunkt der Scheidung zum Endvermögen. Sondervorschriften gibt es hier nicht. Wenn ein Unternehmen fortgeführt werden soll, ist für die Bewertung der sog. Ertragswert maßgebend. Er bemisst sich nach der Kapitalisierung der geschätzten Zukunftserträge auf den Stichtag (BGH FamRZ 1982,54
;OLG Hamm FamRZ 1998,235
).
Die jeweiligen Anfangsvermögen sind zum Ausgleichs des Kaufkraftschwunds mit dem Verbraucherindex auf den Zeitpunkt der Scheidung umzurechnen (BGH NJW 1974, 137
).
Eine während der Ehe gemeinsam angesparte Lebenssversicherung war Vermögen beider Ehegatten. Wenn die Lebensversicherung zur Finanzierung des Plegebetriebes der Ehefrau verwendet wurde, ist sie im Endvermögen der Ehefrau aufgegangen, sodass sich hieraus ein Anspruch auf Zugewinnausgleich des Ehemannes ergeben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Meine Frage ist, ob jemand, der ein Grundstück z.B. für 50.000 € mit in die Ehe gebracht hat, hierauf einen späteren Anspruch auf volle Erstattung dadurch verliert, dass seine Frau zwischenzeitlich für die Kreditaufnahme als Miteigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde.
Verliert man durch diese Eintragung praktisch die Hälfte des Grundstückwertes an seine Frau? Oder bekommt der "Mitbringer" z.B. beim Verkauf des Hauses seinen vollen Grundstückserwerbsbetrag ersetzt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich gerne wie folgt Stellung:
Sie haben während der Ehe einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an Ihre Ehefrau übertragen. Damit hat sich Ihr Vermögen entprechend vermindert und das Vermögen Ihrer Ehefrau entsprechend erhöht. Im Rahmen von Zugewinnausgleich bekommen Sie dies nicht vollständig "zurück".
Wenn man einmal das Grundstück isoliert betrachtet und weiteres Vermögen außer Acht lässt, würde sich bei Ihrem Beispiel mit 50.000,-- € folgende Zugewinnausgleichsberechnung ergeben:
Zugewinn Ehefrau (50.000 € x 1/2 =) 25.000 €
Ihr Ausgleichsanspruch 25.000 € x 1/2 = 12.500 €
Einen Anspruch auf Erstattung de vollen 50.000 € gegen Ihre Ehefrau könnnten Sie nur haben, wenn Sie mit Ihrer Ehefrau eine dahingehende VEREINBARUNG getroffen hätten. Davon haben Sie jedoch nichts mitgeteilt. Solche Vereinbarungen sind auch nicht üblich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann