Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gilt der Bescheid als zugestellt, wenn er per Postzustellurkunde versandt worden war oder alternativ am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post durch die Behörde. Dabei ist die Behörde bewegpflichtig im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bescheid auf den Postweg gebracht wurde.
In Ihrem Fall ist es in der Tat ungewöhnlich, dass der Höchstbetrag festgesetzt worden war. Denn die Mindestbemessungsgrundlage beträgt für das Jahr 2019 - 1.038,33 €. In diesem Zusammenhang bitte ich zu präzisieren, ob Ihre Frau Gebrauch von der über die Bundesagentur für Arbeit unterstützte Existenzgründung gemacht hat.
Folgende Vorgehensweise ist in Ihrem Fall angebracht. Sie teilen der KK schriftlich mit, dass kein Festsetzungsbescheid erhalten wurde und fordern diese auf, den Bescheid zuzustellen. Im gleichen Zug legen Sie bereits jetzt gegen den Bescheid bereits jetzt Widerspruch ein und hilfsweise stellen Sie einen Überprüfungsantrag im Hinblick auf den Bescheid mit den getroffenen Festsetzungen. Diesen begründen Sie mit den bereits gemachten Umsätzen aus der selbstständigen Tätigkeit sowie dem Hinweis auf die Mindestbemessungsgrundlage. Der Beitrag dürfte bei ca. 145 € + Zusatz- und Pflegeversicherungsbeitrag liegen. Ebenfalls beantragen Sie bitte, dass bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre informative Antwort. Eine Existenzgründerunterstützung von der Bundesagentur für Arbeit gab es nicht.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Fragesteller,
beim Einreichen des entsprechenden Bescheides wäre die Sache klarer. Dennoch ist aus meiner Sicht die aktuelle Mindestbemessungsgrundlage, zumindest vorläufig bis zur Steuererklärung für das Jahr 2019 anzuwenden.
viele Grüße
RA Stadnik