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Wann gilt ein Bescheid von der KK vom Gesetz her als zugestellt?

| 2. September 2019 12:49 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


22:14

Guten Tag,

dieser Fall wurde hier schon einmal in ähnlicher Form vor 5 Jahren behandelt. Die gesetzliche Krankenkasse behauptet, meiner Frau als Selbständiger (Existenzgründung zum 1.3.2019) einen Beitragsbescheid mit dem Höchstbeitrag Ende Juni zugestellt zu haben. Sie hat den Brief jedoch nicht erhalten. Danach kamen Zahlungsaufforderungen im Juli und August, die für uns unerklärlich waren. Wir hatten Ende Mai ein Gespräch bei der Krankenkasse darüber, ob es zu einer Fortführung der gesetzlichen Krankenversicherung kommen sollte oder eine Privatversicherung in Betracht kommt. Damals wurde uns nicht mitgeteilt, dass schon eine Einstufung zum Höchstbeitrag bestand.

Es gibt also zwei Dimensionen: Zum einen ein evtl. Beratungsfehler (schwer nachzuweisen und der Kulanz von Seiten der Krankenkasse erfordert), zum anderen der fehlende Nachweis von Seiten der Krankenkasse, dass der Beitragsbescheid inklusive Einkommenserfassungsbogen und der Widerrufsbelehrung zugestellt wurde. Sollte man also nun einen Widerspruch wegen Nichtzustellung versuchen, auch wenn später Zahlungserinnerungen von der Krankenkasse versendet wurden? Könnte man bei dem Widerspruch auf ein Gerichtsurteil verweisen.

Der Höchstbeitrag würde deutlich über den durch die derzeitige Einkommenssituation zu rechtfertigenden Beiträgen liegen.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

2. September 2019 | 13:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst gilt der Bescheid als zugestellt, wenn er per Postzustellurkunde versandt worden war oder alternativ am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post durch die Behörde. Dabei ist die Behörde bewegpflichtig im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bescheid auf den Postweg gebracht wurde.

In Ihrem Fall ist es in der Tat ungewöhnlich, dass der Höchstbetrag festgesetzt worden war. Denn die Mindestbemessungsgrundlage beträgt für das Jahr 2019 - 1.038,33 €. In diesem Zusammenhang bitte ich zu präzisieren, ob Ihre Frau Gebrauch von der über die Bundesagentur für Arbeit unterstützte Existenzgründung gemacht hat.

Folgende Vorgehensweise ist in Ihrem Fall angebracht. Sie teilen der KK schriftlich mit, dass kein Festsetzungsbescheid erhalten wurde und fordern diese auf, den Bescheid zuzustellen. Im gleichen Zug legen Sie bereits jetzt gegen den Bescheid bereits jetzt Widerspruch ein und hilfsweise stellen Sie einen Überprüfungsantrag im Hinblick auf den Bescheid mit den getroffenen Festsetzungen. Diesen begründen Sie mit den bereits gemachten Umsätzen aus der selbstständigen Tätigkeit sowie dem Hinweis auf die Mindestbemessungsgrundlage. Der Beitrag dürfte bei ca. 145 € + Zusatz- und Pflegeversicherungsbeitrag liegen. Ebenfalls beantragen Sie bitte, dass bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 2. September 2019 | 20:54

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre informative Antwort. Eine Existenzgründerunterstützung von der Bundesagentur für Arbeit gab es nicht.

Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. September 2019 | 22:14

Sehr geehrter Fragesteller,

beim Einreichen des entsprechenden Bescheides wäre die Sache klarer. Dennoch ist aus meiner Sicht die aktuelle Mindestbemessungsgrundlage, zumindest vorläufig bis zur Steuererklärung für das Jahr 2019 anzuwenden.

viele Grüße
RA Stadnik

Bewertung des Fragestellers 2. September 2019 | 20:55

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. September 2019
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