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Höchstbetrag lt. Bescheid der Krankenkasse

28. Oktober 2021 22:04 |
Preis: 30,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Ich bin seit 2019 geschieden und auch nicht mehr familienversichert. Somit wurde ich gleich einen Tag nach meiner Scheidung freiwillig gesetzliches Mitglied. Ich übte bis November 2020 nur einen Minijob auf 450 Euro aus. Es wurde von der Krankenkasse alle paar Wochen eine Einkommensabfrage gemacht, immer per Post. Ich habe im Oktober 2021 die angeforderte Einkommensabfrage per Post an die Krankenkasse geschickt. Angeblich nicht angekommen!
Ich habe die Unterlagen am 19.10.21 per Mail nochmals weitergeleitet. Daraufhin habe ich am 21.10.21 einen Bescheid erhalten und soll den Höchstbetrag von 887,19 Euro ab 15.12.21 bezahlen.
Ich verdiene seit meiner Selbständigkeit als Reinigungskraft durchschnittlich 900 Euro im Monat und ich habe noch einen Minijob in privaten Haushalten von 200 bis 300 Euro. Ich habe die Einkommensabfrage , Gewerbeschein alles weitergeleitet. Nur kann ich keinen Steuerbescheid bringen, da ich noch keinen habe.Ich habe die letzten Jahre keine Steuererklärung gemacht, da ich keine Steuern bezahlt habe.
Ich habe einen Widerspruch eingelegt , am 28.10.21
Ich bin alleinerziehend und ich muß von den ca. 1200 Euro meine Ausgaben, wie Strom, Heizung, Abwasser und Krankenkasse 201,13 Euro bezahlen .
Ich bekomme Kindergeld da ich einen Sohn habe.
Ich kann die Euro 887,19 ab 15.12.21 nicht bezahlen. Es ist auch nicht gerechtfertigt. Ich schreibe jeden Monat meine Kundenrechnungen und kann auch eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Ich bin Kleinunternehmer und dann auch nur max. 22000 Euro im Jahr verdienen.
Jedem Menschen stehen 1200 Euro lt. Gesetz zu.
Was würden Sie mir raten?

29. Oktober 2021 | 11:24

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie sollten der Krankenkasse die angeforderten Einkommensnachweise unbedingt jetzt nochmal per Post als Einschreiben schicken. Eventuell wurden die per E-Mail eingereichten Unterlagen gar nicht von der Krankenkasse zur Kenntnis genommen, da die Nachweise schriftlich einzureichen sind und Sie die Unterlagen vermutlich auch nicht mit einer qualifzierten elektronischen Signatur versandt haben. Haben Sie den Widerspruch auch per E-Mail geschickt, sollten Sie diesen auch noch einmal innerhalb der Widerspruchsfrist per Post als Einschreiben senden. Da er ansonsten unzulässig sein dürfte.

§ 240 Abs. 4a SGB 5 regelt für die Beitragsfestsetzung bei Beginn einer selbstständigen Tätigkeit (wenn also noch kein Steuerbescheid dafür vorliegt): "Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt." Nach Vorlage des ersten Einkommenssteuerbescheides werden die Beiträge für dieses Kalenderjahr dann endgültig festgesetzt und die zukünftigen Beiträge auf dieser Basis vorläufig festgesetzt.

Reichen Sie den letzten Steuerbescheid, der Ihnen vorliegt, per Post / Einschreiben bei der Krankenkasse ein. Sowie den ausgefüllten Fragebogen der Krankenkasse mit Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung und den sonstigen geforderten Nachweisen. Und teilen Sie mit, dass ein Einkommenssteuerbescheid für die selbstständige/gewerbliche Tätigkeit bislang nicht vorliegt, da diese Tätigkeit erst Ende 2020 aufgenommen wurde.

Solange Sie Ihre voraussichtlichen Einnahmen nicht wie gefordert nachweisen, kann die Krankenkasse vorläufig den Höchstbetrag festsetzen.

Bei Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit oder Gewerbebetrieb sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn sich kein Gewinn oder keine zu zahlende Steuer ergibt. Die Einkommensteuererklärung für 2020 sollten Sie wegen der Krankenkasse zeitnah beim Finanzamt abgeben. Machen Sie diese selbst und nicht über einen Steuerberater endet die Abgabefrist auch zum 31.12.2021.

Sie sind verpflichtet, den Einkommenssteuerbescheid immer unverzüglich nach Erhalt bei der Krankenkasse vorzulegen. Innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres muss der Krankenkasse der Gewinn mit dem Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden. Ansonsten wird der Höchstbetrag endgültig festgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Ergänzung vom Anwalt 29. Oktober 2021 | 12:43

Korrektur:
Oben habe ich geschrieben: Die Einkommensteuererklärung für 2020 sollten Sie wegen der Krankenkasse zeitnah beim Finanzamt abgeben. Machen Sie diese selbst und nicht über einen Steuerberater endet die Abgabefrist auch zum 31.12.2021."
Richtig muss es heißen: "Die Einkommensteuererklärung für 2020 sollten Sie wegen der Krankenkasse zeitnah beim Finanzamt abgeben. Machen Sie diese selbst und nicht über einen Steuerberater endet die Abgabefrist auch zum 31.10.2021. ": Wobei je nach Bundesland die Frist noch ein oder zwei Tage später endet, da der 31.10.2021 ein Sonntag ist und der 01.11.2021 in einigen Bundesländern auch ein Feiertag ist.

ANTWORT VON

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