Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Sie sollten der Krankenkasse die angeforderten Einkommensnachweise unbedingt jetzt nochmal per Post als Einschreiben schicken. Eventuell wurden die per E-Mail eingereichten Unterlagen gar nicht von der Krankenkasse zur Kenntnis genommen, da die Nachweise schriftlich einzureichen sind und Sie die Unterlagen vermutlich auch nicht mit einer qualifzierten elektronischen Signatur versandt haben. Haben Sie den Widerspruch auch per E-Mail geschickt, sollten Sie diesen auch noch einmal innerhalb der Widerspruchsfrist per Post als Einschreiben senden. Da er ansonsten unzulässig sein dürfte.
§ 240 Abs. 4a SGB 5 regelt für die Beitragsfestsetzung bei Beginn einer selbstständigen Tätigkeit (wenn also noch kein Steuerbescheid dafür vorliegt): "Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt." Nach Vorlage des ersten Einkommenssteuerbescheides werden die Beiträge für dieses Kalenderjahr dann endgültig festgesetzt und die zukünftigen Beiträge auf dieser Basis vorläufig festgesetzt.
Reichen Sie den letzten Steuerbescheid, der Ihnen vorliegt, per Post / Einschreiben bei der Krankenkasse ein. Sowie den ausgefüllten Fragebogen der Krankenkasse mit Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung und den sonstigen geforderten Nachweisen. Und teilen Sie mit, dass ein Einkommenssteuerbescheid für die selbstständige/gewerbliche Tätigkeit bislang nicht vorliegt, da diese Tätigkeit erst Ende 2020 aufgenommen wurde.
Solange Sie Ihre voraussichtlichen Einnahmen nicht wie gefordert nachweisen, kann die Krankenkasse vorläufig den Höchstbetrag festsetzen.
Bei Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit oder Gewerbebetrieb sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn sich kein Gewinn oder keine zu zahlende Steuer ergibt. Die Einkommensteuererklärung für 2020 sollten Sie wegen der Krankenkasse zeitnah beim Finanzamt abgeben. Machen Sie diese selbst und nicht über einen Steuerberater endet die Abgabefrist auch zum 31.12.2021.
Sie sind verpflichtet, den Einkommenssteuerbescheid immer unverzüglich nach Erhalt bei der Krankenkasse vorzulegen. Innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres muss der Krankenkasse der Gewinn mit dem Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden. Ansonsten wird der Höchstbetrag endgültig festgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Korrektur:
Oben habe ich geschrieben: Die Einkommensteuererklärung für 2020 sollten Sie wegen der Krankenkasse zeitnah beim Finanzamt abgeben. Machen Sie diese selbst und nicht über einen Steuerberater endet die Abgabefrist auch zum 31.12.2021."
Richtig muss es heißen: "Die Einkommensteuererklärung für 2020 sollten Sie wegen der Krankenkasse zeitnah beim Finanzamt abgeben. Machen Sie diese selbst und nicht über einen Steuerberater endet die Abgabefrist auch zum 31.10.2021. ": Wobei je nach Bundesland die Frist noch ein oder zwei Tage später endet, da der 31.10.2021 ein Sonntag ist und der 01.11.2021 in einigen Bundesländern auch ein Feiertag ist.