Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie befinden sich in einem laufenden Insolvenzverfahren. Zu unterscheiden ist, ob das Insolvenzverfahren noch andauert oder Sie sich bereits in der Wohlverhaltensphase befindet. Im laufenden Insolvenzverfahren fällt die Erbschaft in Bezug auf Ihren Anteil in die Insolvenzmasse.
In der Wohlverhaltensphase hat die Insolvenzmasse nach § 295 Abs. 2 Nr. 2 InsO
einen Anspruch auf einen Betrag der dem Wert des hälftigen Erbteils entspricht. D.h. im Insolvenzverfahren wird die Insolvenzmasse über Ihren Anteil komplett verfügen können. In der Wohlverhaltensphase besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Betrag von EUR 50.000,- bei einem Wert von EUR 100.000,-. Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. An Ihre Stelle treten dann die nachfolgenden Erben, in diesem Falle Ihre Kinder.
2. Eine Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Eröffnung des Verfahrens ist nicht möglich.
3. Eine Auszahlung des Bruders muss nicht erfolgen. Dieser kann seinen Erbteil auch kostenfrei übertragen. Allenfalls kann er bzw. der Begünstige durch die Sozialkassen in Anspruch genommen werden.
4. Der Bruder kann wie Sie auch sein Erbe ausschlagen, so dass dann die Kinder Erben werden. Eine Nichtigkeitserklärung nach Erbausschlagung ist nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hallo,
ich habe diesen Satz nicht verstanden:
Allenfalls kann er bzw. der Begünstige durch die Sozialkassen in Anspruch genommen werden.
Auch hatte ich die Fragestellung: mein Buder hat schulden und hat auch eine Eidestatliche Versicherung abgegeben. Daher auch die Frage kann er sein Anteilel kostenfrei Übertragen oder kömmen die Schuldner dies anfechten da er Schulden hat?
Letzte Frage wurde nicht beantwortet:
Ist es zulässig das Bruder Erbe ausschlägt und seine Tochter dies erbt und ich den Drittel vorab zu einen Geringernen Preis übernehmen kann und Kann die Mutter hinterher dies nichtig erklären lassen und doch die Gesamtsumme anfordern?
Das heisst kann man es vorab regeln wieviel die Tochter meines Bruders bekommt was dann nach der Ausschlagung Rechtskräftig ist oder kann sie hinterher sagen nein ich will mehr??
Danke
LG
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Wenn der Bruder Sozialhilfe in Anspruch nimmt und eine Erbschaft unentgeltlich überträgt, kann das Sozialamt die Übertragung anfechten bzw. eine Rückabwicklung verlangen. Dies ist aber gesondert zu prüfen, da dies ein sehr komplexes Themengebiet ist.
Die unentgeltliche Übertragung des Erbteils durch Ihren Bruder ist durch seine Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar. Die Gläubiger können dann von dem Begünstigten die Herausgabe des übertragenen Erbteils oder Wertersatz verlangen.
Die Erbausschlagung und anschließende Übertragung des Erbteils ist grundsätzlich möglich. Eine verbindliche Regelung über den Preis für die Erbteilsübernahme ist vor Anfall der Erbschaft nicht möglich. Die Erbteilsübertragung muss notariell erfolgen. Insoweit muss Ihre Nichte den Erbanfall nachweisen, was erst nach der erfolgten Ausschlagung möglich ist.
Im Ergebnis kann ein Preis für die Erbteilsübertragung im Vorfeld vereinbart werden, verbindlich ist dies aber nicht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihre Fragen beanwtorten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt