Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Die Vielzahl von Fragen möchte ich einmal der Reihe nach angehen.
1. In Bezug auf die „Überschreibung" des bebauten Grundstückes spielt die Privatinsolvenz ihres noch Lebenspartners/bald Ehegatte keine Rolle. Sachen, die Sie in die Ehe einbringen, gehören Ihnen auch während der Ehe allein. Selbst der Erwerb von Sachen während der Ehe, soweit klar steht, dass die Sache lediglich dem Erwerber gehören soll und nicht in das gemeinschaftliche Ehevermögen oder den Hausstand eingehen soll (Gütergemeinschaft), bleibt im alleinigen Eigentum des Erwerbers.
Innerhalb der Gütertrennung stehen sich die Ehegatten wie Unverheiratete gegenüber, was auch den Ehegatten selbst oft unangemessen erscheinen mag, aufgrund der faktisch vorhandenen Verflechtungen.
2. Vgl. oben… natürlich müssen Sie keine Gütertrennung wegen des eingebrachten Grundstücks vereinbaren. Wie gesagt es bleibt grundsätzlich immer in ihrem Eigentum, ihr Lebenspartner erwirbt daran keine Rechte, AUßER!!! die Überschreibung hat den Inhalt, dass sie beide Eigentümer werden sollen. (was immer Überschreibung hier konkret zu bedeuten hat – Schenkung, vorgezogenes Erbe, Kauf o.ä.)
3. wie bereits dargestellt, spielt das keine Rolle.
4. Soweit kein weiteres adäquates Vermögen auf Seiten ihrer Eltern vorhanden ist, das dem Wert des bebauten Grundstückes entspricht, sind die nichtbedachten Erbansprüche auszugleichen. Ausgleichung heißt, dass der Nachlass unter Berücksichtigung von Zuwendungen zu Lebzeiten wertmäßig unter den gemeinsam erbenden Nachkommen aufzuteilen ist. Zuwendungen, die vor dem Tod des Erblassers erfolgten, müssen also nach dem Erbfall ausgeglichen werden.
5. Aufgrund fehlender weitergehender Sachverhaltsangaben vermag ich nicht sicher einzuschätzen, welche hinzutretenden Problematiken besonderer Beachtung bedürften.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben. Für Ihre positive Bewertung bedanke ich mich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt