Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Hier kommt ein Kündigungsrecht nach § 626 BGB
in Betracht. Dies setzt voraus, dass man den konkreten Vertrag als Dienstvertrag qualifiziert, was bei Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen gemeinhin angenommen werden kann. Ansonsten kann hier ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB
Anwendung finden. (Dazu unten II.)
Voraussetzung bei § 626 BGB
ist, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Hier verletzt die Gegenseite aufgrund mangelnder Konnektivität jedenfalls eine vertragliche Hauptpflicht. Denn diese besteht ja gerade in der Erbringung von Telekommunikationsdiensten.
Weiterhin ist eine Abwägung erforderlich, d.h., das Interesse beider Seiten muss gewürdigt werden. Aufgrund des Umstands, dass Sie bereits die Karte getauscht haben und auch sonst der Vertragspartner Ihnen nur die Inanspruchnahme weiterer für Sie kostenpflichtiger Leistungen angeboten hat, stehen Ihre Chancen recht gut, dass man die Gesamtsituation als für eine fristlose Kündigung ausreichend ansieht.
Die Kündigung kann grds. nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen, die zur Kündigung berechtigen, erfolgen. Sie sollten daher dafür Sorge tragen, dass Sie „fristgemäß“ kündigen, also ggf. kurzfristig nach Auftreten einer weiteren Störung.
Abschließend soll aber noch darauf hingewiesen werden, dass Sie die Tatsachen, die zur fristlosen Kündigung berechtigen, beweisen müssen.
II. Sollte man den Vertrag nicht als Dienstvertrag qualifizieren, so stünde Ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen wie oben beschrieben ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB
zu. Allerdings ist es hier im Allgemeinen erforderlich, dem Anbieter eine Frist zur Abhilfe der Probleme zu setzen. Dennoch meine ich, dass dies in Ihrem Fall wegen der andauernden Störungen und wiederholten Monierungen Ihrerseits wohl entbehrlich sein dürfte.
Im Rahmen des § 314 BGB
muss innerhalb einer „angemessenen Frist“ gekündigt werden. Diese Frist dürfte im konkreten Fall aber wohl nicht kürzer als zwei Wochen sein.
III. Insgesamt scheinen die vorgetragenen Tatsachen eine ausreichende Grundlage für eine fristlose Kündigung zu liefern. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass Sie die Beweislast für das Vorliegen der Umstände tragen, die zur Kündigung berechtigen.
Sollte es mit dem Anbieter zu Streitigkeiten über die Berechtigung einer Kündigung kommen, so sollten Sie darauf achten, dass sich der Anbieter nicht einfach nur auf den Standpunkt stellt, Sie würden Ihren vertraglichen Verpflichtungen (Zahlungsverpflichtung) nicht nachkommen und er dann einen Negativeintrag bei Wirtschaftsauskunfteien (z.B. SCHUFA) veranlasst. (Auch, wenn solche ein Eintrag unberechtigt wäre.)
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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