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Vorzeitige Kündigung Techem 10-Jahres Vertrag

27. September 2015 15:20 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ist eine vorzeitige Kündigung eines Techem 10-Jahres Vertrag möglich?

Ja, dies kann möglich sein, falls der Techem-Vertrag ein 10 jähriger Mietvertrag über eine Erfassungsgerät ist, der sich bei Nichtkündigung um weitere zehn Jahre verlängert und dieser formularmäßig ausgestaltet ist. Dann könnte es sein, dass die Klausel zur Vertragslaufzeit unwirksam ist, weil sie Sie unangemessen benachteiligt. Allerdings muss das Unternehmen Ihre Ansicht nicht akzeptieren und könnte es deshalb auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Daher sollte der Vertrag zunächst überprüft werden.

Für die Heizkostenverteilung in meinem Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung besteht seit 2013 ein Vertrag mit der Firma Techem.
Dieser Vertrag wurde von mir beim Erwerb der Immobilie im März 2014 übernommen.

Da ich mich als Kunde nicht gut betreut fühle und die Kosten für mich und meine Mieterin in keinem Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen, möchte ich den Vertrag gerne so bald wie möglich kündigen.

Mit erschrecken habe ich festgestellt, dass die Vertragslaufzeit 10 Jahre betragen soll, und sich bei nicht Einhaltung der Kündigungsfrist um weitere 10 Jahre verlängert.

Nach kurzer Recherche bin ich auf das BGH Urteil "Az: XII ZR 61/05 " vom 19. Dezember 2007 gestossen, welches besagt, dass derartige Laufzeiten nicht zulässig und somit nichtig sind.

Welche Aussichten habe ich unter berufung auf dieses Urteil vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen? Zu welchem Zeitpunkt könnte ich Techem eine Kündigung aussprechen und welche Aussagen sollte diese unbedingt enthalten?



27. September 2015 | 16:03

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in Ihren laufenden Vertrag mit Techem nicht möglich ist.

Das von Ihnen angeführte Urteil betrifft Mietverträge für Erfassungsgeräte im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Urteil besagt, dass eine 10jährige Bindung den Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil ihm das Verwendungsrisiko auferlegt wird und er auf geänderte Bedarfe nicht reagieren kann. Eine solche Wertung ist nur möglich, wenn es sich bei dem von Ihnen vereinbarten Vertrag um einen so genannten formularmäßig vereinbarten Vertrag handelt, bei dem der Vertragspartner Ihnen einseitig bestimmte Klauseln vorgesetzt hat, ohne dass Sie Einfluss auf die Gestaltung hatten. Denn nur dann sind die Regelungen der § 305 ff. BGB anwendbar.

Aus diesem Grunde müsste Ihr Vertrag durchgesehen werden und genau geprüft werden, inwieweit das Urteil auf diesen übertragbar ist. Hier ist immer Vorsicht geboten, da Urteile Einzelfallentscheidungen sind.

Im Ergebnis ist es so: Falls der Techem-Vertrag ein 10jähriger Mietvertrag über eine Erfassungsgerät ist, der sich bei Nichtkündigung um weitere zehn Jahre verlängert und dieser formularmäßig ausgestaltet ist, dann könnte es sein, dass die Klausel zur Vertragslaufzeit unwirksam ist, weil sie Sie unangemessen benachteiligt. In diesem Fall könnten Sie sich bei der Kündigung wahrscheinlich erfolgreich darauf berufen. Es ist aber nicht gesagt, dass das Unternehmen Ihre Ansicht akzeptiert. Techem könnte es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Um en Zeitpunkt der Kündigung zu ermitteln, müsste der Vertrag eingesehen werden. Ohne Einsicht ist die Beurteilung des Kündigungszeitpunkts leider nicht möglich. Grundsätzlich muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Es ist regelmäßig zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch zum einen zu Beweiszwecken anzuraten und zum anderen vertraglich vereinbart.

Ich kann Ihnen gerne anbieten, bei direkter Beauftragung meiner Person den Vertrag zu prüfen und Ihnen dann eine abschließende Antwort auf Ihre Fragen zu geben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

ANTWORT VON

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