Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres (Mindest-) Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Die von Ihnen beabsichtigten Wünsche unterliegen keiner besonderen Formvorschrift.
Bitte beachten Sie, dass selbst wenn die übrigen Voraussetzungen für den Kündigungsschutz aus dem KSchG vorliegen würden, dieses erst nach 6 Monaten Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 KSchG
).
Der besondere Kündigungsschutz des Schwerbehinderten besteht ebenfalls gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
erst mit Ablauf von sechs Monaten. Von daher kann das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehinderten während der ersten sechs Monate noch ohne Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Die Anzeigeverpflichtung beim Integrationsamt ist nur eine Ordnungsvorschrift.
Die ausdrückliche Einstellung auf Probe hat der Arbeitgeber aber gemäß § 90 Abs. 3 SGB IX
dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzuzeigen ist.
Abweichende Vereinbarungen, etwa die Geltung des KSchG bereits vorher sind selbstverständlich möglich, sollten aber auf jeden Fall schriftlich vereinbart werden.
Eine bestimmte Formulierung ist hierfür wie gesagt nicht vorgeschrieben; die Vereinbarung sollte nur unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass das KSchG und auch der Sonderkündigungsschutz mit sofortiger Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers gelten sollen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3
, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
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