Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit ersichtlich wurde dieser Fall noch nicht gerichtlich entschieden und findet auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur keine Erörterung.
In § 16 Abs. 3 BEEG
ist geregelt, dass Ihr Vorgehen ohne weiteres zulässig ist, also die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann.
Im Gesetz ist an keiner Stelle geregelt, dass dann die restliche Elternzeit verfällt, weshalb auch nicht hiervon auszugehen ist.
Dieses Ergebnis lässt sich in zweierlei Hinsicht stützen:
(1) Es gilt als anerkannt, dass die Elterngeldberechtigung nicht nur deswegen entfällt, dass für ein jüngeres Kind erneut Elternzeit in Anspruch genommen werden kann (vgl. Gallner in Erfurter Kommentar ArbR 15. Auflage 2015 § 16 BEEG
Rn. 6).
(2) Es ist von vorneherein zulässig, dass die Elternzeit nicht am Stück, sondern gestückelt genommen wird, § 16 Abs. 1 Satz 4 BEEG
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Vielen Dank für die Antwort!
Eine Frage habe ich dazu noch.
Ich habe hier ein Schreiben von meinem Arbeitgeber, mit dem er mich bittet eine der beiden Optionen anzukreuzen und zu unterschreiben.
Aufgrund Ihrer Antwort würde ich nun gerne aber lieber mit einem eigenen Schreiben dem Arbeitgeber meine Entscheidung mitteilen.
Folgenden Text habe ich mir dazu überlegt:
"Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meine momentan bestehende Elternzeit beende, sobald die Mutterschutzfrist meiner jetzigen Schwangerschaft beginnt und mir somit während der Mutterschutzfrist Zuschuss zum Mutterschaftgeld zusteht.
Aufgrund § 16 Abs. 1 Satz 4 BEEG
und Gallner in Erfurter Kommentar ArbR 15. Auflage 2015 § 16 BEEG
Rn. 6 gehe ich davon aus, dass die Restzeit der momentan beantragten Elternzeit NICHT verfällt.
Wäre das so denkbar? Oder was schlagen Sie hier vor?
Vielen Dank nochmal für Ihre Antwort!
Ich erachte es in der Tat sinnvoll, ein eigenes Schreiben an den Arbeitgeber aufzusetzen.
Ich würde es jedoch überhaupt nicht begründen, dass weiterhin Anspruch auf Elternzeit besteht. Der Arbeitgeber hat seine Auffassung ja gerade auch nicht begründet. Ich schlage daher eher folgende Formulierung vor. Da ich im Gesetz nichts abweichendes finden konnte, gehe ich jedoch davon aus, dass mir die Restzeit der momentan beantragten Elternzeit weiterhin zusteht und ich diese - nach Abstimmung mit Ihnen - nehmen kann.