Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld gelten grundsätzlich auch für unverheiratete Paare und stellen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen generell wie folgt dar:
Elternzeit
Bei der von Ihnen beschriebenen Konstellation, Geburt des Kindes am 29.04.2015, befindet sich Ihre Lebensgefährtin tatsächlich in der gesetzlich vorgeschriebenen 8-wöchigen Mutterschutzzeit (Beschäftigungsverbot gem. §6 MuSchG
). In dieser Zeit hat sie Anspruch auf Ihr normales Arbeitsentgelt (Nettogehalt abzüglich Mutterschaftsgeld), §§13,14 MuSchG
.
Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche 3-jährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Dies bedeutet, dass die Mutter erst nach Ablauf ihrer Mutterschutzfrist die Elternzeit beginnen kann. Die Elternzeit des Vaters kann daher bereits ab Geburt des Kindes während der Mutterschutzfrist beginnen.
Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, aber grundsätzlich ist die 7-wöchige Vorlauffrist einzuhalten, damit der Arbeitgeber die Vertretung entsprechend organisieren kann. Wenn wie von Ihnen beschrieben, der Arbeitgeber jetzt auch kurzfristig mit der Elternzeit einverstanden wäre, sehe ich hier keine weiteren Probleme.
Elterngeld
Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für 2 Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Beide Elternteile haben grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt 12 Monatsbeträge, die jeweils für Lebensmonate des Kindes zustehen.
Gehen beide Elternteile parallel in Elternzeit, sind dies sog. Partnermonate. Für solche Partnermonate haben die Eltern (innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes) Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge Elterngeld.
Anspruch auf das Elterngeld für die Partnermonate besteht auch während der Mutterschutz-Zeit.
Hinsichtlich des Elterngeldes gelten Monate der Mutterschutzfrist als Monate, für die die Mutter Elterngeld bezieht. Erhält also die Mutter in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes Mutterschaftsleistungen (Arbeitsentgelt, Mutterschaftsgeld), werden zwei Elterngeldbezugsmonate von ihr verbraucht. Der Vater kann in dieser Zeit für sich ebenfalls Elterngeld in Anspruch nehmen.
Hierdurch wird die Gesamtzahl der den Eltern insgesamt zustehenden Elterngeldmonate jedoch reduziert.
Nehmen Sie also die zwei Monate Partnerzeit (verteilt auf die ersten 14 Lebensmonate des Kindes), steht Ihrer Partnerin in derselben Zeit dann noch max. 12 Monate Elterngeld zu.
Zusammenfassend beantworte ich Ihre Fragen daher wie folgt:
1. Ist es korrekt, dass ich (mit Zustimmung meines Arbeitgebers, da die Vorlauffrist nicht eingehalten werden kann) während der Zeit des Mutterschutzes meiner Freundin Elterngeld beziehen kann, ohne dass ihr dieses Elterngeld irgendwo "gekürzt" wird
Ja. Die Elternzeit können Sie auf jeden Fall in Anspruch nehmen.
Was das Elterngeld betrifft, müssen allerdings für mindestens zwei Monate Elterngeld beziehen (Mindestbezugszeitraum, §4 BEEG
), um überhaupt einen Anspruch darauf zu haben. Beziehen Sie für zwei Monate Elterngeld, verbleiben bei Ihrer Partnerin 12 Monate Anspruch.
2. Wie sieht es mit zeitlichen Überlappungen aus? Kann ich z.B. vom 01.-23.06. Elternzeit nehmen? Das wäre zwar kein kompletter Monat, aber bei meiner Freundin endet ab dem 24.06. (8 Wochen nach der Geburt) der Mutterschutz und die Elternzeit beginnt, somit wären wir dann ja nicht parallel in Elternzeit. Ist das korrekt?
Elternzeit kann jeder Elternteil beanspruchen, unabhängig davon, in welchem Umfang der andere Elternteil die Elternzeit nutzt. Sie müssen also den Beginn der Elternzeit ihrer Partnerin nicht „abpassen", um eigene Ansprüche zu sichern.
Davon abzugrenzen ist die Frage, wer von Ihnen beiden Anspruch auf Elterngeld hat (s.o. „Partnermonate").
3. Wieviel Elterngeld bekomme ich konkret? Mein Arbeitgeber überweist etwa 2.900 EUR netto monatlich
Das Elterngeld orientiert sich an dem Einkommen des Anspruchsstellers vor Geburt des Kindes. Bei der von Ihnen benannten Einkommenshöhe beträgt es rund 65%.
Für die konkrete Berechnung des Elterngeldes wird zunächst das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen ermittelt. Davon werden dann in einem vereinfachten Verfahren Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Die Höhe des Elterngeldes beträgt nach den gesetzlichen Vorgaben jedoch max. 1.800,00 €, so dass Sie diesen Maximalbetrag erhalten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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