Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
1. während der Elternzeit müssen Sie sich nicht in Deutschland aufhalten.
Die Fortbildung können Sie durchführen, auf § 15 Abs. 4 BEEG
kommt es hier nicht an, da die Fortbildung nicht auf Erwerbstätigkeit (wirtschaftlicher Erwerb) gerichtet ist.
2. Auch bei einer Inanspruchnahme von Eltern-geld- gibt es keine Probleme, wenn Sie weiterhin in Deutschland gemeldet bleiben, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG
, und eine Wohnung haben in die Sie jederzeit zurückkehren können. Bis zu einem Jahr können Sie sich im Ausland aufhalten.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke
Rechtsanwältin
Hallo,
vielen Dank für die Hilfe. Frage noch bitte, ob ich Genehmigung vom Arbeitgeber dazu unbedingt bauche.
Danke
Hallo,
sehr gerne.
Nein, eine "Genehmigung" ist nicht erforderlich. Sie wäre nur erforderlich wenn Sie eine Teilzeittätigkeit ausüben wollen, die auf Entgelt gerichtet ist. Da Sie für Ihre Ausbildung/ Fortbildung aber kein Geld bekommen, brauchen Sie auch keine Zustimmung vom Arbeitgeber.
Wenn Sie noch eine Nachfrage haben, schreiben Sie mir bitte gerne eine E-Mail, da hier im Portal nur eine Nachfrage möglich ist.
Freundliche Grüße
U. Gehrke
Rechtsanwältin