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Vorzeitige Auszahlung der Steuerrückerstattung

22. Oktober 2007 22:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Meine Frau und ich leben seit Mitte d. Jahres getrennt und Sie hat mich auf Unterhalt verklagt, da sie derzeit angeblich keine Einkünfte erzielt (Sie ist selbständig mit Verlusten im letzten Jahr). Gerichtstermin wird in einem Monat sein. Inzwischen hat der Steuerberater die Steuer für 2006 fertig und wir können auf eine Rückzahlung hoffen. Da meine Frau Geld (für ein neues Auto) braucht, möchte sie vor Erstellung der Steuerrechnung durch das Finanzamt ihren ´Anteil´ von mir ausgezahlt bekommen. Die Steuererklärung haben wir noch nicht unterschrieben, das Ganze ginge aber auch nur durch Zusammenveranlagung.
Soll ich das Geld vorab auszahlen und was ist dabei noch schriftlich festzuhalten in unserer Situation?

23. Oktober 2007 | 07:41

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Ihr Frau hat erst Anspruch auf Ihren Anteil der Steuerrückerstattung, wenn diese vom Finanzamt zur Auszahlung gebracht wurde. Somit besteht zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Auszahlung.

Wenn Sie dennoch eine Zahlung leisten möchten, so sollten Sie für den Fall, dass das Finanzamt eine andere Rückzahlung berechnet eine Rückzahlung mit Ihrer Ehefrau vereinbaren. Jedoch ist die finanzielle Situation Ihrer Frau zu beachten und danach gegebenenfalls ein Ausfall der Rückzahlung zu erwarten ist. Eine Aufrechnung mit Unterhaltszahlungen ist nach dem Gesetz nicht möglich. Die Zahlung könnte aber als Unterhalt für die Zukunft deklariert werden, für den o.g. Fall.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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