Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist es durchaus erlaubt, in zwei Arbeitsverhältnissesn parallel zu stehen. Allerdings dürfen die beiden Arbeitgeber keine Konkurrenten sein, da dies ein Grund für eine fristlose Kündigung wäre. Oftmals ist in den Arbeitsverträgen auch geregelt, dass Sie eine Nebentätigkeit anzeigen müssen bzw. der Arbeitgeber zustimmen muss. Er muss ja prüfen können, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird, also Sie die Mindestruhezeit einhalten und die Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird. Soweit es um Teilzeitarbeitsverhältnisse geht, ist dies ja vielleicht möglich.
Bezüglich der Sozialabgaben ist es so, dass beide Arbeitgeber den auf ihren Lohn entfallenden Anteil an Ihre Krankenkasse überweisen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird auch in den drei Monaten der doppelten Anstellung nicht überschritten. Ein Arbeitsverhältnis müsste in der Lohnsteuerklasse VI abgerechnet werden. Sinnvoll wäre dies, es wäre das alte Arbeitsverhältnis bei A 1, da das Einkommen ja dort insgesamt geringer ist. Für 2018 sollten Sie dann auch eine Steuererklärung abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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