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Vorübergehnde Beschäftigung bei 2 Arbeitgebern

13. August 2018 11:41 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist es zulässig, zwei Arbeitsverhältnissen zeitgleich nachzugehen?

Ja, zu beachten ist das Wettbewerbsverbot und eine etwaige Anzeigepflicht bzw. Recht eines Arbeitgebers auf (gebundene) Zustimmung zur Nebenbeschäftigung.

Guten Tag,
ich bin zur Zeit bei einem Arbeitgeber (A1) mit einem Gehalt von 1500,00 EUR brutto fest angestellt .

Jetzt habe ich ein neues Jobangebot (A2) (2.700 EUR brutto), welches ich gerne ab sofort annehmen möchte und nach 3-monatiger Kündigungszeit das Angestelltenverhältnis bei A1 beenden möchte.

Meine Fragen: Muss ich, falls ich den Job bei A2 annehmen möchte, dies meinem Arbeitgeber A1 mitteilen?
Generell stellt sich darüberhinaus die Frage, wie das mit den Sozialabgaben, etc. dann geregelt wird (wer zahlt dann was und welchen Betrag in dieser Übergangszeit?). Darf ich überhaupt 2 Festanstellungsverhältnissen zeitgleich (die nächsten 3 Monate) nachgehen?

Für eine Antwort danke ich Ihnen herzlich.


13. August 2018 | 13:25

Antwort

von


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42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich ist es durchaus erlaubt, in zwei Arbeitsverhältnissesn parallel zu stehen. Allerdings dürfen die beiden Arbeitgeber keine Konkurrenten sein, da dies ein Grund für eine fristlose Kündigung wäre. Oftmals ist in den Arbeitsverträgen auch geregelt, dass Sie eine Nebentätigkeit anzeigen müssen bzw. der Arbeitgeber zustimmen muss. Er muss ja prüfen können, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird, also Sie die Mindestruhezeit einhalten und die Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird. Soweit es um Teilzeitarbeitsverhältnisse geht, ist dies ja vielleicht möglich.

Bezüglich der Sozialabgaben ist es so, dass beide Arbeitgeber den auf ihren Lohn entfallenden Anteil an Ihre Krankenkasse überweisen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird auch in den drei Monaten der doppelten Anstellung nicht überschritten. Ein Arbeitsverhältnis müsste in der Lohnsteuerklasse VI abgerechnet werden. Sinnvoll wäre dies, es wäre das alte Arbeitsverhältnis bei A 1, da das Einkommen ja dort insgesamt geringer ist. Für 2018 sollten Sie dann auch eine Steuererklärung abgeben.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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