Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Vorgehen des Arbeitgebers erachte ich hier leider für wirksam.
In dem von Ihnen selbst bereits zitierten § 75a HGB
ist für den Arbeitgeber das Recht vorgesehen, das Wettbewerbsverbot aufzukündigen. Gesetzliche Folge ist, dann dass er 1 Jahr nach Ablauf dieser Kündigung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karrenzentschädigung frei wird.
Dass im Wettbewerbsverbot selbst keine Kündigungsregelung enthalten ist, ist unschädlich. Es muss im Vertrag nämlich keine Kündigungsmöglichkeit erwähnt sein, weil sich diese Kündigungsmöglichkeit aus dem Gesetz ergibt. Hätte man die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit ausschließen wollen, so hätte man dies in der Vereinbarung zum Wettbewerbsverbot ausdrücklich tun müssen. Da dies bei Ihnen scheinbar nicht der Fall ist, ist eine solche Kündigung möglich.
Voraussetzung ist insofern nur, dass die Kündigung des Wettbewerbsverbot während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses erklärt wird. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Mir ist bewusst, dass dies für Sie unbillig wirken mag. Zuletzt hatte sich das LAG Berlin-Brandenburg ausdrücklich mit einem solchen Fall beschäftigt (Urteil vom 15.12.2016, Az. 5 Sa 1620/16
) und die obigen Ausführungen eindeutig bestätigt. Hierzu heißt es im Urteil ausdrücklich:
"Entgegen Auffassung der Klägerin folgt aus § 75a HGB
hingegen nicht, dass die Beklagte erst mit Ablauf eines Jahres seit der mit Ablauf des 31.01.2016 eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien von der Verpflichtung zur Zahlung eine Karenzentschädigung frei wird. Das ergibt sich bereits unzweifelhaft aus dem Wortlaut von § 75a HGB
. Aus diesem folgt, dass die Jahresfrist, nach deren Ablauf die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung erlischt, mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung Prinzipals beginnt, in welcher dieser auf das Wettbewerbsverbot verzichtet (BAG v. 19.01.1978 - BAG Aktenzeichen 3 AZR 573/77
, Rz. 34; BAG v 23.11.2004 - BAG Aktenzeichen 9 AZR 595/03
Rz. 26)."
Anderslautende Urteile sind mir nicht bekannt. Allerdings gibt es in der rechtswissenschaftlichen Literatur durchaus auch Stimmen, die diese Frage anders sehen und immer eine Karrenzentschädigung von 12 Monaten annehmen. Ausweislich des klaren Wortlautes der Norm überzeugt dies aus meiner Sicht nicht und wird daher im Zweifel vor Gericht nur geringe Erfolgaussichten haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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15.02.2018
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08:36
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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