Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich betonen, dass im Vereinsrecht eine gewisse Satzungsautonomie besteht. Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass es keine speziellen Vorschriften über die Niederlegung des Vorstandsamtes in der Satzung gibt und daher allgemeine Grundsätze Anwendung finden:
(1)
Ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied kann sein Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.01.1978, Az. 20 W 853/77
).
Die Amtsniederlegung ist grundsätzlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu erklären, alternativ aber auch gegenüber eines übrigen Vorstandsmitglieds (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.03.2010, Az. 31 Wx 170/09
mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Literatur).
(2)
Es stellt sich die Frage ob das Amt zur Unzeit niedergelegt wurde. Das OLG München hat in dem oben zitierten Beschluss die kollektive Amtsniederlegung aller Vorstandsmitglieder für treuwidrig und unwirksam erklärt. Begründet wurde dies jedoch damit, dass der Verein dann keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Eine ähnliche Frage (Rücktritt des einzigen Vorstandes) hat der Bundesgerichtshof noch offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006, Az. I ZB 35/06
).
Hier stellt sich diese Frage jedoch meines Erachtens nicht, da erstens noch ein weiteres Vorstandsmitglied im Amt ist und zweitens durch die Satzung sichergestellt ist, dass der Vorstand „wieder aufgefüllt wird".
(3)
Damit gehe ich von der Wirksamkeit beider Rücktritte aus. Es stellt sich nun die Frage, wie weiter vorgegangen wird. Sofern noch zwei Mitglieder des GV im Amt sind (wegen der 2 Wochenfrist), sollte dort zunächst für den Kassenwart ein Ersatzmitglied bestellt werden. Nach Ausscheiden des 2. Vorsitzenden entscheiden dann der Vorsitzende und das erste Ersatzmitglied über ein Nachrücken eines weiteren Ersatzmitglieds.
Ist der Rücktritt des 2. Vorstands bereits wirksam, so verbleibt nur noch der 1. Vorsitzende übrig. Meines Erachtens ist es unerheblich, dass die Satzung von einer Vertretung von 2 Vorstandsmitgliedern spricht, da die Nachberufung eines Vorstandsmitglieds ein innerorganisatorischer Akt und damit keine Vertretung des Vereins nach außen ist.
Zu überlegen ist jedoch sicherlich die Einberufung einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung, wenn 2/3 des Gesamtvorstandes das Amt niederlegen und der Vorstand dann faktisch von einer Person bestellt wird.
Aus zeitlicher Hinsicht ist unverzügliches Handeln erforderlich, damit der Vereinsvorstand ordnungsgemäß besetzt ist.
Ich erlaube mir den Hinweis auf § 67 BGB
, wonach Änderungen im Vorstand dem Vereinsregister gegenüber anzuzeigen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 29.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.05.2015
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07:40
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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