Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Es ist auch hier zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt bis zur Scheidung (Trennungszeit) und dem Zeitpunkt nach der Scheidung. Der Vorsorgeunterhalt ist ein Teil des Trennungsunterhaltes bzw. des nachehelichen Unterhaltes.
Bis zur Scheidung ergibt sich der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt aus § 1361 Abs.1 S. 2 BGB
(sh. Anhang). Es besteht ein Anspruch auf die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit. Ich gehe davon aus, dass diese Positionen im Trennungsunterhalt mit eingeflossen sind, gegebenenfalls müssten Sie bei Ihrer Anwältin nachfragen.
Für den nacheheliche Unterhalt ergibt sich der Anspruch aus § 1578 Abs. 2 BGB
(sh. Anhang) Es besteht ein Anspruch auf angemessene Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit. Sollte Ihre Anwältin dies noch nicht geltend gemacht haben, so kann die Forderung noch eingebracht werden. Denn die Scheidung ist noch nicht erfolgt und der vorgenannten Anspruch besteht erst nach der Scheidung, somit kann hier noch keine Verspätung eingetreten sein.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Tel.: 0351 2699394
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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Anhang
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
(1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. 2Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. 4§ 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1578 Maß des Unterhalts
(1) 1Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
danke sehr für Ihre Antwort, die mir hilfreich ist.
In der Klageschrift wegen Trennungsunterhalt ist keine eigene Position Vorsorgeunterhalt aufgeführt, nur Trennungsunterhalt, auch in der Berechnung.
Ich frage bei meiner Anwältin nochmals diesbezüglich nach.
Freundlichen Gruß
elsefrau
Sehr geehrte Damen und Herren,
diese empfehle ich Ihnen auch und gegebenenfalls kann noch etwas geändert werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin