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Vorläufigkeit bei Vermietung trotz Mitteilung der Aufgabe an das FA

15. November 2018 14:21 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Zusammenfassung

§ 171 Abs. 8 AO: Verlängerung der Festsetzungsfrist.

Guten Tag,

folgender Sachverhalt:

Vor geraumer Zeit hatte ich beabsichtigt eine Immobilie zu Vermietungszwecken auszubauen.

In den Jahren 2014 - 2016 habe ich in den Einkommensteuererklärungen die jeweiligen Werbungskostenüberschüsse der Vermietung und Verpachtung angegeben, da aufgrund der Ausbauphase keine Einkünfte vorlagen. Die jeweiligen Bescheide ergingen natürlich vorläufig im Hinblick auf die Würdigung der Einkunftserzielungsabsicht.

Aus privaten Gründen musste ich vom Vorhaben der Vermietung absehen. Das habe ich dem Finanzamt im Januar dieses Jahres auch nachweislich mitgeteilt.

Meine Mitteilung blieb jedoch bis heute unbeantwortet.

Mir stellt sich die Frage, inwieweit hier § 171 (8) AO ins Spiel kommt, da die Ungewissheit über die Vermietungsabsicht beseitigt ist. (Jahresfrist)

Können die Bescheide ein Jahr nach meiner Info an das FA noch geändert werden?

Oder bleibt es hier bei den regulären 4-jährigen Festsetzungsfrist? Wäre dann in dieser Frist eine Änderung möglich obwohl meine Info an das FA erfolgte?

Vielen Dank im Voraus!

Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage Ihrer Angaben darf ich Ihre Frage verbindlich beantworten wie folgt.
Leider kann ich Ihre Überlegung nicht bestätigen. § 171 Abs. 8 AO ist eine Schutzregelung für das Finanzamt und hat den Fall im Auge, dass unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Ungewissheit beseitigt wird und das Finanzamt hiervon Kenntnis erhält. Da das Finanzamt dann u. Umst. nicht mehr fristgerecht reagieren könnte, ist angeordnet, dass die Frist bei Kenntniserlangung dann auf jeden Fall noch ein Jahr läuft.
Es bleibt also in Ihrem Fall bei der regulären 4-jährigen Festsetzungsfrist. Das Finanzamt kann also innerhalb dieser Frist die Bescheide noch abändern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 16. November 2018 | 13:22

Guten Tag Frau RA Brümmer,

besten Dank für Ihre Ausführungen zur Anwendung des § 171 (8) AO .

Bleibt die Frage, inwiefern meine Mitteilung an das FA überhaupt eine Wirkung auslöst?

WIe kann die Vorläufkeit aufgehoben werden, da meine Vermietabsicht nicht weiter besteht? Ich gehe davon aus, dass hiernach auch sämtliche Bescheide mit Werbungskostenüberschuss rücvkwirkend geändert werden. Schlussendlich werden sicherlich auch Zinsen erhoben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. November 2018 | 16:26

Sehr geehrter Fragesteller,
Auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Mitteilung an das Finanzamt sicher die Wirkung auslöst, dass bei der Bearbeitung des nächsten Steuerbescheids dann auch die Überprüfung hinsichtlich der Werbungskosten der früheren Jahre und deren Behandlung erfolgen wird.
Ob damit dann die Vorläufigkeit der Steuerbescheide der früheren Jahre entfällt, hängt davon ab . ob diese allein nur mit Hinblick auf das Vermietungsobjekt angeordnet worden ist. in den letzten Jahren sind vielfach Steuerbescheide auch mit Hinblick auf laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht für vorläufig erklärt worden. Die konkrete Begründung für die Vorläufigkeit müsste sich aus Ihren Steuerbescheiden ergeben.
Die Abzugsfähigkeit für Werbungskosten entfällt ganz konkret erst in dem Moment, in dem Sie Ihre Pläne, die Immobilie als Vermietungsobjekt zu verwerten, aufgeben mussten. D. h. Sie können möglicherweise die Werbungskosten nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe absetzen, so dass Sie Steuernachzahlungen haben werden. Eine Verzinsung kann jedoch erst ab dem Zeitpunkt in Betracht kommen, zu dem Sie Ihre Absichten ändern mussten. Insofern obliegt Ihnen natürlich der Nachweis für die veränderten Umstände.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Ergänzung behilflich sein konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

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